Navigationsleiste einblenden

26 BAT / BAT-O
Bestandteile der Vergtung


(1) Die Vergtung des Angestellten besteht aus der Grundvergtung und dem Ortszuschlag.

 

(2) Angestellte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten an Stelle der Grundvergtung und des Ortszuschlags eine Gesamtvergtung.

 

(3) Die Betrge der Grundvergtung und des Ortszuschlags werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergtungstarifvertrag) vereinbart.

Datenschutz