BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fllt
Vergtungsgruppe Kr. IV
1. Krankenschwestern mit entsprechender Ttigkeit.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )
2. Krankenpflegehelferinnen
und
Pflegehelferinnen mit mindestens einjhriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschluprfung der Vergtungsgruppe Kr. III Fallgruppen 1 bis 3
nach vierjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe, frhestens jedoch nach sechsjhriger Berufsttigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschluprfung.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn.[2] und [4] )
3. Wochenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. III Fallgruppe 4
nach vierjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )
4. Hebammen mit entsprechender Ttigkeit.
5. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung mit entsprechender Ttigkeit.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )
6. Altenpflegehelferinnen der Vergtungsgruppe Kr. III Fallgruppe 5
nach vierjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )