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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 41

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 8

Zu § 13 – Eingruppierung in besonderen Fällen -

§ 13 gilt in folgender Fassung:

"§ 13

Zulage bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit

Ärztinnen/Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu vertreten haben."

 

 

 

 

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