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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 41 |
Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 7 |
Nr. 7: Zu § 12 – Eingruppierung - |
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§ 12 gilt in folgender Fassung: "§ 12 Eingruppierung Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Entgelt- Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Ä 4 Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes
(Protokollerklärung:
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