Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt |
§ 12 |
Eingruppierung |
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(1)
1Die
Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den
Tätigkeitsmerkmalen der
Entgeltordnung (Anlage A).
Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1:
1. 1Arbeitsvorgänge
sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten),
die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu
einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis
führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines
Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung
bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer
Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer
Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben." |
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B. Sonderregelungen zu § 12 (redaktionelle Ergänzung) | |
§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
keine |
§ 41 Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 7: fasst § 12 neu und definiert Entgeltgruppen Ä1 bis Ä4 |
§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken |
keine |
§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H. |
keine |
§ 44 Lehrkräfte |
keine |
§ 45 Theater, Bühnen |
keine |
§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte |
keine |
§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg |
keine |
§ 48 Forstlicher Außendienst |
keine |
§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr. |
keine |