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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 41 |
Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 10 |
Zu § 15 - Tabellenentgelt - |
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§ 15 gilt in folgender Fassung: "§ 15 Tabellenentgelt (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:
(2) 1Die Höhe der Tabellenentgelte ist in Anlage D. festgelegt.
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