Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt V

Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 35

Zeugnis

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).

 

(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).

 

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

 

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

 

 

 

B. Sonderregelungen zu § 35 (redaktionelle Ergänzung)

§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen

keine

§ 41 Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 23: fügt Abs. 5 an

§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

Nr. 10: fügt Abs. 5 an

§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H.

keine

§ 44 Lehrkräfte

Nr. 4: Ruhestand nur zum Ende des Schulhalbjahres

§ 45 Theater, Bühnen

keine

§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte

keine

§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg

keine

§ 48 Forstlicher Außendienst

keine

§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr.

keine

Datenschutz