Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 44 |
Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte |
Nr. 4 |
Zu Abschnitt V – Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - |
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Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.
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