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Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der |
§ 3 |
Monatsarbeitszeit |
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(1) Die in einem Kalendermonat im Rahmen von ? 2 geleistete Arbeitszeit ist die Monatsarbeitszeit. (2) 1für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen. 2Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des Fahrers / der Fahrerin von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen.
(3) Im Falle
sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen: a) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage bei Fahrern / Fahrerinnen der: Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost Pauschalgruppe I 8,65 Stunden, 9 Stunden Pauschalgruppe II 9,65 Stunden, 10 Stunden Pauschalgruppe III 10,65 Stunden, 11 Stunden Pauschalgruppe IV 11,65 Stunden, 12 Stunden
Ständige persönliche
b) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 beziehungsweise 5 Werktage für bei Fahrern / Fahrerinnen der Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost Pauschalgruppe I 7,65 Stunden, 8 Stunden Pauschalgruppe II 8,65 Stunden, 9 Stunden Pauschalgruppe III 9,65 Stunden, 10 Stunden Pauschalgruppe IV 10,65 Stunden, 11 Stunden
Ständige persönliche
(4) 1Jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise ist mit 12 Stunden anzusetzen. 2für die Berechnung der Zeitzuschläge nach ? 4 Abs. 4 ist bei mehrtägigen Dienstreisen wie folgt zu verfahren: 3Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr, endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr, für alle übrigen Tage die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.
(5) Bei Arbeitsbefreiung ( ? 29 TV-L) oder Beurlaubung ( ? 28 TV-L) ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer / die Fahrerin ohne diese AusfallsGründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ( ? 6 Abs. 1 TV-L) geleistet hätte.
Protokollerklärung zu den Abs?zen 3 und 4: 1. Zur Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates gem. Absatz 3 gehren auch mehrtägige Reisen, die zur Erfüllung der Personalrats-/Betriebsratsaufgaben notwendig sind und für die nach den Landespersonalvertretungsgesetzen/ ? 40 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz Reisekostenvergütungen zu zahlen sind. 2. 1Eine
mehrtägige Dienstreise gem. Absatz 4 liegt vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat.
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