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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
III. Veranlagung | |
§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten
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(1) 1Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den
in
§ 26
bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen
Einkünfte zuzurechnen.
2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
(2) 1Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8
und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33
bis 33b) werden in Höhe des bei
einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden
Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht
gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.
2Die nach § 33b Abs. 5 übertragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten insgesamt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt. 3Die nach § 34f zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungen nach § 7b oder Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen. 4Die nach § 35a zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.
(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der
getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der
Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden
Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
geregelt.
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