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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten | |
EStR 26 a. Getrennte Veranlagung von Ehegatten
nach
§ 26 a EStG Sonderausgaben
(1) Im Falle der getrennten Veranlagung werden die als
Sonderausgaben (§§ 10
bis 10 b EStG) abzuziehenden Beträge bei dem Ehegatten berücksichtigt,
der sie auf Grund einer eigenen Verpflichtung selbst geleistet hat oder
für dessen Rechnung sie im abgekürzten Zahlungsweg entrichtet wurden (R 10.1).
Außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigung nach
§ 35 a EStG
(2) 1 Die als außergewöhnliche
Belastungen (§§ 33
bis 33 c EStG) abzuziehenden Beträge werden zunächst für die Ehegatten
einheitlich nach den für die Zusammenveranlagung geltenden Grundsätzen
ermittelt.
2 Die einheitlich ermittelten Beträge werden grundsätzlich je zur Hälfte oder in einem gemeinsam beantragten anderen Aufteilungsverhältnis bei der Veranlagung jedes Ehegatten abgezogen. 3 Abweichend hiervon sind jedoch die nach § 33 b Abs. 5 EStG auf die Ehegatten zu übertragenden Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene stets bei jedem Ehegatten zur Hälfte anzusetzen (§ 26 a Abs. 2 EStG). 4 Der Antrag auf anderweitige Aufteilung (§ 26 a Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 EStG, § 61 EStDV) kann noch im Rechtsbehelfsverfahren mit Ausnahme des Revisionsverfahrens und, soweit es nach den Vorschriften der AO zulässig ist, im Rahmen der Änderung von Steuerbescheiden gestellt, geändert oder widerrufen werden; für den Widerruf genügt die Erklärung eines der Ehegatten. 5 Die bestandskräftige Veranlagung des anderen Ehegatten ist in diesen Fällen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, da die Vorschriften des § 26 Abs. 1 EStG hinsichtlich der Besteuerung beider Ehegatten nur einheitlich angewendet werden können. |