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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) |
zu EStG § 26a bis 26c Veranlagung von Ehegatten | |
§ 61 Antrag auf anderweitige Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen im Fall des § 26a des Gesetzes §§ 62 bis 62c (weggefallen) § 62d Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten | |
§ 61 Antrag auf anderweitige Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen im Fall des § 26a des Gesetzes
1Der Antrag auf anderweitige Verteilung
der als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abzuziehenden Beträge (§ 26a Abs. 2 des Gesetzes) kann
nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. 2Kann
der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil einer der
Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, so
kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend
ansehen.
§§ 62 bis 62c
(weggefallen)
§ 62d Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
(1) 1Im Fall der getrennten
Veranlagung von Ehegatten (§ 26a des Gesetzes) kann der
Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes
auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend
machen, in denen die Ehegatten nach § 26b des Gesetzes
zusammen oder nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt
worden sind.
2Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden, die der getrennt veranlagte Ehegatte erlitten hat.
(2) 1Im Fall der Zusammenveranlagung
von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige
den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch für Verluste
derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen
die Ehegatten nach § 26a des Gesetzes getrennt oder nach §
26c des Gesetzes besonders veranlagt worden sind.
2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) in einem Veranlagungszeitraum, in den negative Einkünfte nach § 10d Abs. 1 des Gesetzes zurückgetragen werden, sind nach Anwendung des § 10d Abs. 1 des Gesetzes verbleibende negative Einkünfte für den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 des Gesetzes in Veranlagungszeiträume, in denen eine Zusammenveranlagung nicht stattfindet, auf die Ehegatten nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zueinander stehen. |