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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
4. Tarif | |
§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | |
(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen
Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können
behinderte Menschen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer
Steuerermäßigung nach
§ 33
einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen
(Behinderten-Pauschbetrag).
2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Die Pauschbeträge erhalten
(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach
dem dauernden Grad der Behinderung.
2Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von 25 und 30 310 Euro, von 35 und 40 430 Euro, von 45 und 50 570 Euro, von 55 und 60 720 Euro, von 65 und 70 890 Euro, von 75 und 80 1.060 Euro, von 85 und 90 1.230 Euro, von 95 und 100 1.420 Euro.3Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
(4) 1Personen, denen laufende
Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen
Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die
Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
(5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der
Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige
Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat,
so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen
übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.
2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. 3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. 4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.
(6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die
nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er an Stelle einer
Steuerermäßigung nach
§ 33
einen Pauschbetrag von 924 Euro im
Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine
Einnahmen erhält.
2Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. 3Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. 4Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. 5Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. 6Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen, geteilt.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.
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