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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | |
EStR 33 b. Pauschbeträge für behinderte Menschen,
Hinterbliebene und Pflegepersonen (1) Pauschbetrag für behinderte Menschen, Hinterbliebenen-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag können mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen (z. B. Steuerpflichtiger, Ehegatte, Kind), oder wenn eine Person die Voraussetzungen für verschiedene Pauschbeträge erfüllt.
(2) Hat ein Kind Anspruch auf einen Pauschbetrag nach
§ 33 b EStG, können andere Personen, auf die der Pauschbetrag für
behinderte Menschen nicht übertragen worden ist, wegen der
behinderungsbedingten Aufwendungen keine Steuerermäßigung nach
§ 33 EStG in Anspruch nehmen.
(3) Eine Übertragung des Pauschbetrages für behinderte Menschen
auf die Eltern eines Kindes mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im
Ausland ist nur möglich, wenn das Kind als unbeschränkt steuerpflichtig
behandelt wird (insbesondere
§ 1 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz EStG ist zu beachten).
(4) Ein Steuerpflichtiger führt die Pflege auch dann noch
persönlich durch, wenn er sich zur Unterstützung zeitweise einer
ambulanten Pflegekraft bedient.
(5) § 33 b
Abs. 6 Satz 6 EStG gilt auch, wenn nur ein Steuerpflichtiger den
Pflege-Pauschbetrag tatsächlich in Anspruch nimmt.
(6) Der Pflege-Pauschbetrag nach
§ 33 b Abs. 6 EStG kann neben dem nach
§ 33 b Abs. 5 EStG vom Kind auf die Eltern übertragenen Pauschbetrag
für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden.
(7) 1 Bei Beginn, Änderung oder Wegfall
der Behinderung im Laufe eines Kalenderjahres ist stets der Pauschbetrag
nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt
war.
2 Eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen. 3 Dies gilt auch für den Hinterbliebenen- und Pflege-Pauschbetrag. |