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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) |
zu
EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | |
§ 65 Nachweis der Behinderung §§ 66 und 67 (weggefallen) | |
§ 65 Nachweis der Behinderung
(1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu
erbringen:
(2) 1Die gesundheitlichen Merkmale
"blind" und "hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen
Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den
Merkzeichen "BI" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen
Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen
enthält, nachzuweisen.
2Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Unterlagen nach den Absätzen 1
und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf
Lohnsteuerermäßigung der Finanzbehörde vorzulegen.
(4) 1Ist der behinderte Mensch verstorben
und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen
1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche
Stellungnahme von Seiten der für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde.
2Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.
§§ 66 und 67
(weggefallen)
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