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Einkommensteuergesetz (EStG)

4. Tarif
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen             
EStDVEStR
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
 
(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
2
Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 4f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.
3
Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
 
(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt
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                                                 über
                                                15.340
      bei einem Gesamtbetrag              bis    EUR      über
      der Einkünfte                     15.340    bis    51.130
                                          EUR   51.130     EUR
                                                 EUR
----------------------------------------------------------------
1.  bei Steuerpflichtigen, die keine
    Kinder haben und bei denen die
    Einkommensteuer
    a) nach § 32a Abs. 1, ............    5       6        7
    b) nach § 32a Abs. 5 oder 6
       (Splitting Verfahren) .........    4       5        6
    zu berechnen ist;
2.  bei Steuerpflichtigen mit
    a) einem Kind
       oder zwei Kindern .............    2       3        4
    b) drei oder mehr Kindern ........    1       1        2
                                        Prozent des Gesamt-
                                        betrags der Einkünfte. 
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat.

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