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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) |
zu EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen | |
§ 64 Mitwirkung der Gesundheitsbehörden beim Nachweis des Gesundheitszustandes für steuerliche Zwecke
Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf Verlangen des
Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen
Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen
auszustellen.
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