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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
zu EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
R 33.1 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art R 33.2 Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände R 33.3 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit, Behinderung und Tod EStR 33.1. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art 1 § 33 EStG setzt eine Belastung des Steuerpflichtigen auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. 2 Der Steuerpflichtige ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat. 3 Die Belastung tritt mit der Verausgabung ein. 4 Zwangsläufigkeit dem Grunde nach wird in der Regel auf Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sich selbst oder für Angehörige im Sinne des § 15 AO beschränkt sein. 5 Aufwendungen für andere Personen können diese Voraussetzung nur ausnahmsweise erfüllen (sittliche Pflicht). EStR 33.2. Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung können im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden:
EStR 33.3. Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit Voraussetzungen und Nachweis
(1) 1 Zu dem begünstigten Personenkreis
zählen pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad
der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14,
15 SGB XI besteht.
2 Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z. B. Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen.
Eigene Pflegeaufwendungen
(2) 1 Zu den Aufwendungen infolge
Pflegebedürftigkeit zählen sowohl Kosten für die Beschäftigung einer
ambulanten Pflegekraft und/oder die Inanspruchnahme von Pflegediensten
als auch Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim.
2 Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die Haushaltsersparnis mit dem in § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen. 3 Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat). 4 Nimmt der Steuerpflichtige wegen seiner pflegebedingten Aufwendungen den Abzug nach § 33 EStG in Anspruch, sind die Gesamtkosten um den auf hauswirtschaftliche Dienstleistungen entfallenden Anteil zu kürzen, der zur Vereinfachung in Höhe des Abzugsbetrags nach § 33 a Abs. 3 EStG anzusetzen ist.
Konkurrenz zu
§ 33 a Abs. 3 EStG
(3) Nimmt der Steuerpflichtige wegen seiner behinderungsbedingten
Aufwendungen einen Pauschbetrag nach
§ 33 b Abs. 3 EStG in Anspruch, kann er daneben Folgendes geltend
machen:
Konkurrenz zu
§ 33 b EStG
(4) 1 Die Inanspruchnahme des
Pauschbetrags von 3 700 EUR nach
§ 33 b Abs. 3 EStG schließt die Berücksichtigung pflegebedingter
Aufwendungen im Rahmen des
§ 33 EStG aus.
2 Dies gilt auch dann, wenn es sich um das pflegebedürftige Kind eines Steuerpflichtigen handelt und der Steuerpflichtige den Pauschbetrag auf sich hat übertragen lassen.
Pflegeaufwendungen für Dritte
(5) Hat der pflegebedürftige Dritte im Hinblick auf sein Alter
oder eine etwaige Bedürftigkeit dem Steuerpflichtigen Vermögenswerte
zugewendet, z. B. ein Hausgrundstück, kommt ein Abzug der
Pflegeaufwendungen nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den
Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen.
EStR 33.4. Aufwendungen wegen Krankheit, Behinderung und Tod Nachweis
(1) Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und
Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist zu führen
Privatschulbesuch
(2) 1 Ist ein Kind ausschließlich wegen
einer Behinderung im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf
den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in
privater Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen, weil eine
geeignete öffentliche Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch
ermöglichende geeignete Privatschule nicht zur Verfügung steht oder
nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist, ist das Schulgeld dem Grunde
nach als außergewöhnliche Belastung nach
§ 33 EStG — neben einem auf den Steuerpflichtigen übertragbaren
Pauschbetrag für behinderte Menschen — zu berücksichtigen.
2 Der Nachweis, dass der Besuch der Privatschule erforderlich ist, muss durch eine Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geführt werden.
Kur
(3) 1 Kosten für Kuren im Ausland sind
in der Regel nur bis zur Höhe der Aufwendungen anzuerkennen, die in
einem dem Heilzweck entsprechenden inländischen Kurort entstehen würden.
2 Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Kur können nur in tatsächlicher Höhe nach Abzug der Haushaltsersparnis von 1/5 der Aufwendungen berücksichtigt werden.
Aufwendungen behinderter Menschen für Verkehrsmittel
(4) Macht ein gehbehinderter Steuerpflichtiger neben den
Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für
andere Verkehrsmittel (z. B. für Taxis) geltend, ist die als noch
angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3 000 km (beim Grad
der Behinderung von mindestens 80 oder Grad der Behinderung von
mindestens 70 und Merkzeichen G) — bzw. von 15 000 km (bei Merkzeichen
aG, BI oder H) — entsprechend zu kürzen.
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