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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
V. Steuerermäßigungen | |
1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften | |
§ 34 c | |
(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. 2Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen Einkünfte - nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. 3Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden. 4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer
auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit
sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei
sind.
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine
ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht
angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen
Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird,
aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen
Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um
einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische
Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie
auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer
unterliegen.
(4) (weggefallen)
(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen
beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte
entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen
oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus
volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung
des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(6) 1Die Absätze 1 bis 3 sind
vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die
Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.
2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können. 4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 5In den Fällen des § 50d Abs. 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden. 6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommengestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.
(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden
über
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