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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 34c Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften | |
EStR 34 c. Anrechnung und Abzug ausländischer
Steuern Umrechnung ausländischer Steuern
(1) 1 Die nach
§ 34 c Abs. 1 und Abs. 6 EStG auf die deutsche Einkommensteuer
anzurechnende oder nach
§ 34 c Abs. 2, 3 und 6 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte
abzuziehende ausländische Steuer ist auf der Grundlage der von der EZB
täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse umzurechnen.
2 Zur Vereinfachung ist die Umrechnung dieser Währungen auch zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zulässig, die monatlich im BStBl I veröffentlicht werden.
Zu berücksichtigende ausländische Steuer
(2) 1 Entfällt eine zu berücksichtigende
ausländische Steuer auf negative ausländische Einkünfte, die unter die
Verlustausgleichsbeschränkung des
§ 2 a Abs. 1 EStG fallen, oder auf die durch die spätere Verrechnung
gekürzten positiven ausländischen Einkünfte, ist sie im Rahmen des
Höchstbetrags (Absatz 3) nach
§ 34 c Abs. 1 EStG anzurechnen oder auf Antrag nach
§ 34 c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen.
2 Bei Abzug erhöhen sich die — im Veranlagungszeitraum nicht ausgleichsfähigen — negativen ausländischen Einkünfte. 3 Die zu berücksichtigende ausländische Steuer ist nicht zu kürzen, wenn die entsprechenden Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte anzusetzen sind.
Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung
(3) 1 Bei der Ermittlung des
Höchstbetrags nach
§ 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG bleiben ausländische Einkünfte, die nach
§ 34 c Abs. 5 EStG pauschal besteuert werden, und die Pauschsteuer
außer Betracht.
2 Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind nach § 34 c Abs. 1 Satz 3 EStG die ausländischen Einkünfte, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden. 3 Die ausländischen Einkünfte sind für die deutsche Besteuerung unabhängig von der Einkünfteermittlung im Ausland nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts zu ermitteln. 4 Dabei sind alle Betriebsausgaben und Werbungskosten zu berücksichtigen, die mit den im Ausland erzielten Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 5 Die § 3 Nr. 40 und § 3 c Abs. 2 EStG sind zu beachten. 6 Der Sparer-Freibetrag wird insoweit abgezogen, als er auf die ausländischen Einkünfte (jeweils getrennt nach Staaten) entfällt. 7 Bei zusammenveranlagten Ehegatten (§ 26 b EStG) ist für die Ermittlung des Höchstbetrags eine einheitliche Summe der Einkünfte zu bilden. 8 Haben zusammenveranlagte Ehegatten ausländische Einkünfte aus demselben Staat bezogen, sind für die nach § 68 a EStDV für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert durchzuführende Höchstbetragsberechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern die Einkünfte und anrechenbare Steuern der Ehegatten aus diesem Staat zusammenzurechnen.
Antragsgebundener Abzug ausländischer Steuern
(4) 1 Das Antragsrecht auf Abzug
ausländischer Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte nach
§ 34 c Abs. 2 EStG muss für die gesamten Einkünfte und Steuern aus
demselben Staat einheitlich ausgeübt werden.
2 Zusammenveranlagte Ehegatten müssen das Antragsrecht nach § 34 c Abs. 2 EStG für ausländische Steuern auf Einkünfte aus demselben Staat nicht einheitlich ausüben. 3 Werden Einkünfte gesondert festgestellt, ist über den Steuerabzug im Feststellungsverfahren zu entscheiden. 4 Der Antrag ist grundsätzlich in der Feststellungserklärung zu stellen. 5 In Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung kann jeder Beteiligte einen Antrag stellen. 6 Hat ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum neben den festzustellenden Einkünften andere ausländische Einkünfte aus demselben Staat als Einzelperson und/oder als Beteiligter bezogen, ist die Ausübung oder Nichtausübung des Antragsrechts in der zuerst beim zuständigen Finanzamt eingegangenen Feststellungs- oder Steuererklärung maßgebend. 7 Der Antrag kann noch im Rechtsbehelfsverfahren mit Ausnahme des Revisionsverfahrens und, soweit es nach der AO zulässig ist, im Rahmen der Änderung von Steuerbescheiden nachgeholt oder zurückgenommen werden.
Bestehen von Doppelbesteuerungsabkommen
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