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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) |
zu EStG § 34c Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften | |
§ 68a Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
1Die für die Einkünfte aus einem
ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und keinem
Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist
nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die
Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt.
2Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen. § 68b Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern
1Der Steuerpflichtige hat den
Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über
die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch
Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid,
Quittung über die Zahlung) zu führen.
2Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. § 69
(weggefallen)
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