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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
II. Einkommen | |
2.5 Sonderausgaben | |
§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke | |
(1) 1Zuwendungen (Spenden und
Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im
Sinne der
§§ 52 bis
54 der Abgabenordnung an eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine
inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs.
1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können
insgesamt bis zu
2Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
3Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. 4§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) 1Spenden in den Vermögensstock einer
Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr.
9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des
privaten Rechts können auf Antrag des Steuerpflichtigen im
Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun
Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million
Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1
abgezogen werden.
2Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 3§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1Zuwendungen an politische Parteien
im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von
insgesamt 1.650 Euro und im Falle der Zusammenveranlagung von
Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Kalenderjahr
abzugsfähig.
2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.
(3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser
Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit
Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.
2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. 3In allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts. 4Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 5Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
(4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die
Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge
vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere
Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die
Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.3Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. Fußnote |