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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 10b Steuerbegünstige Zwecke
 
R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
            im Sinne des § 10b Abs. 1 und 1a EStG
 
R 10b.2 Zuwendungen an politische Parteien
 
R 10b.3 Begrenzung des Abzugs der Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke



EStR 10 b.1.  Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 und 1 a EStG

Begünstigte Ausgaben
(1) Die allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV abschließend aufgeführt.
Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nicht abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung Zwecke bzw. auch Zwecke verfolgt, die dem Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV zugeordnet sind.
Zuwendungen, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nicht abziehbar.
Zuwendungen können nur dann abgezogen werden, wenn der Zuwendende endgültig wirtschaftlich belastet ist.
Bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen darf zuzüglich zu dem Entnahmewert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer abgezogen werden.
 
Durchlaufspenden
(2) Das Durchlaufspendenverfahren ist keine Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung von Zuwendungen.
Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften sind, und ihre Dienststellen sowie inländische kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können jedoch weiterhin ihnen zugewendete Spenden — nicht aber Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren — an Zuwendungsempfänger im Sinne des § 49 EStDV weiterleiten.
Die Durchlaufstelle muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Spendenmittel erhalten.
Dies geschieht in der Regel (anders insbesondere bei Sachspenden) durch Buchung auf deren Konto.
Die Durchlaufstelle muss die Vereinnahmung der Spenden und ihre Verwendung (Weiterleitung) getrennt und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften nachweisen.
Vor der Weiterleitung der Spenden an einen Zuwendungsempfänger im Sinne des § 49 Nr. 2 EStDV muss sie prüfen, ob dieser wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt oder vorläufig anerkannt worden ist und ob die Verwendung der Spenden für diese Zwecke sichergestellt ist.
Die Zuwendungsbestätigung darf nur von der Durchlaufstelle ausgestellt werden.
 
Nachweis der Zuwendungen
(3) Zuwendungen nach den §§ 10 b und 34 g EStG sind grundsätzlich durch eine vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen.
Die Zuwendungsbestätigung kann auch von einer durch Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden.
 
Maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung
(4) Als Nachweis reicht eine maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person aus, wenn der Zuwendungsempfänger die Nutzung eines entsprechenden Verfahrens dem zuständigen Finanzamt angezeigt hat.
Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden:
1. die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck,
2. die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige an das Finanzamt,
3. eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile eingeblendet oder es wird beim Druckvorgang eine solche Unterschrift in eingescannter Form verwendet,
4. das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert,
5. das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden und die Summen können abgestimmt werden, und
6. Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar (analog § 145 AO); dies setzt eine Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme genügt.
Die Regelung gilt nicht für Sach- und Aufwandsspenden.
 
Prüfungen
(5) Ist der Empfänger einer Zuwendung eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder ein inländischer amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Das gilt auch dann, wenn der Verwendungszweck im Ausland verwirklicht wird.
 
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EStR 10 b.2.  Zuwendungen an politische Parteien


Zuwendungen an politische Parteien sind nur dann abziehbar, wenn die Partei bei Zufluss der Zuwendung als politische Partei im Sinne des § 2 PartG anzusehen ist.
Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt die Zuwendungen grundsätzlich durch eine von der Partei nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen.
R 10 b.1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
 
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EStR 10 b.3.  Begrenzung des Abzugs der Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke

Alternativgrenze
(1) Zu den gesamten Umsätzen im Sinne des § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG gehören außer den steuerbaren Umsätzen im Sinne des § 1 UStG auch nicht steuerbare Umsätze.
Bei den Ausgaben für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke wird der Satz von 2 v. T. nicht erhöht.
Dieser Satz wird, wenn der Steuerpflichtige Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist, von dem Teil der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter der Personengesellschaft berechnet, der dem Anteil des Steuerpflichtigen am Gewinn der Gesellschaft entspricht.
 
Großspendenregelung
(2) Als Einzelzuwendung im Sinne des § 10 b Abs. 1 Satz 4 EStG ist grundsätzlich jeder einzelne Abfluss einer Zahlung oder die Zuwendung eines Wirtschaftsgutes anzusehen.
Eine Einzelzuwendung liegt aber auch dann vor, wenn mehrere Zahlungen oder die Abgabe mehrerer Wirtschaftsgüter in einem Veranlagungszeitraum an denselben Empfänger auf einer einheitlichen Entscheidung des Steuerpflichtigen beruhen.
§ 10 b Abs. 1 Satz 4 EStG ist auch anzuwenden, wenn eine Zuwendung von mindestens 25 565 EUR an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle geleistet und von dieser auflagegemäß in Teilbeträgen von jeweils weniger als 25 565 EUR an verschiedene steuerbegünstigte Körperschaften weitergeleitet wird.
Bei einer von einer Personengesellschaft geleisteten Einzelzuwendung ist erforderlich, dass auf den einzelnen Gesellschafter ein Zuwendungsanteil von mindestens 25 565 EUR entfällt.
 
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