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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) |
zu EStG § 10b (Steuerbegünstigte Zwecke) | |
§ 48 (weggefallen) § 49 (weggefallen) § 50 Zuwendungsnachweis | |
§ 48 (weggefallen)§ 49 (weggefallen)§ 50 Zuwendungsnachweis
(1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes
dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine
Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.
(2) 1Als Nachweis genügt der
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines
Kreditinstituts, wenn
3In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorzulegen.
(3) Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes
genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen,
Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen.
(4) 1Eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat die
Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende
Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Doppel der
Zuwendungsbestätigung aufzubewahren.
2Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben. |