(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie
weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie
Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
- 1.
-
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber
dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu
13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der
Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag
der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1
Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten
Beiträge. 3Der Antrag kann
jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht
zurückgenommen werden. 4Die
Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 Absatz 1
der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis
auf Widerruf wirksam. 5Der
Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das
die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber
dem Finanzamt zu erklären. 6Die
Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder
der Aufhebung der Ehe entsprechend;
- 1a.
-
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende,
lebenslange und wiederkehrende
Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der
Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der
Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
2Dies gilt nur für
- a)
-
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit
der Übertragung eines Mitunternehmeranteils
an einer Personengesellschaft, die eine
Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1
ausübt,
- b)
-
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit
der Übertragung eines Betriebs oder
Teilbetriebs, sowie
- c)
-
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit
der Übertragung eines mindestens 50 Prozent
betragenden Anteils an einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber
als Geschäftsführer tätig war und der
Übernehmer diese Tätigkeit nach der
Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den
Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
entfällt;
- 1b.
-
Ausgleichszahlungen im Rahmen des
Versorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22 und 26
des Versorgungsausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g,
1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3a des
Gesetzes zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde
liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen
Person der Besteuerung unterliegen, wenn die
ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist;
- 2.
-
- a)
-
Beiträge zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen oder
landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu
berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
die den gesetzlichen Rentenversicherungen
vergleichbare Leistungen erbringen;
- b)
-
Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau
einer eigenen kapitalgedeckten
Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die
Zahlung einer monatlichen auf das Leben des
Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen
Leibrente nicht vor Vollendung des 60.
Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung
des Eintritts der Berufsunfähigkeit
(Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten
Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente)
oder von Hinterbliebenen
(Hinterbliebenenrente) vorsieht;
Hinterbliebene in diesem Sinne sind der
Ehegatte des Steuerpflichtigen und die
Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld
oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6
hat; der Anspruch auf Waisenrente darf
längstens für den Zeitraum bestehen, in dem
der Rentenberechtigte die Voraussetzungen
für die Berücksichtigung als Kind im Sinne
des § 32 erfüllt; die genannten Ansprüche
dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar,
nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht
kapitalisierbar sein und es darf darüber
hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen
bestehen.
2Zu den Beiträgen nach den
Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62
steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter
steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers
hinzuzurechnen. 3Beiträge
nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach §
172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 2 nur
auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
- 3.
-
Beiträge zu
- a)
-
Krankenversicherungen, soweit diese zur
Erlangung eines durch das Zwölfte Buch
Sozialgesetzbuch bestimmten
sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus
erforderlich sind. 2Für
Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung sind dies die nach dem
Dritten Titel des Ersten Abschnitts des
Achten Kapitels des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten
Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
festgesetzten Beiträge. 3Für
Beiträge zu einer privaten
Krankenversicherung sind dies die
Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen
entfallen, die, mit Ausnahme der auf das
Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in
Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem
Dritten Kapitel des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf die
ein Anspruch besteht; § 12 Absatz 1d des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch
Artikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert
worden ist, gilt entsprechend.
4Wenn sich aus den
Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2
ein Anspruch auf Krankengeld oder ein
Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von
Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist
der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu
vermindern;
- b)
-
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale
Pflegeversicherung und private
Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des
Steuerpflichtigen werden auch die vom
Steuerpflichtigen im Rahmen der
Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge
im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b
eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf
einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf
Kindergeld besteht. 3Hat der
Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1 Nummer
1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des
Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung
oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen
geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten
geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1
als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.
4Beiträge, die für nach
Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende
Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das
Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum
entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem
Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie
geleistet wurden; dies gilt nicht für Beiträge,
soweit sie der unbefristeten Beitragsminderung nach
Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen;
- 3a.
-
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen,
soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen
sind; Beiträge zu Versicherungen gegen
Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und
Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter
Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und
Haftpflichtversicherungen sowie zu
Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine
Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im
Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser
Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat
und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember
2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2
bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter
anzuwenden;
- 4.
-
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die
Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif
des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer
gezahlt wurde;
- 5.
-
(weggefallen)
- 6.
-
(weggefallen)
- 7.
-
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu
4 000 Euro im Kalenderjahr. 2Bei
Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1
Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.
3Zu den Aufwendungen im Sinne
des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine
auswärtige Unterbringung. 4§
4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und 6b, § 9 Absatz 1 Satz
3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 sind bei der
Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden;
- 8.
-
(weggefallen)
- 9.
-
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das
der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er
Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6
oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer
Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend
privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme
des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und
Verpflegung. 2Voraussetzung
ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist,
auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu
einem von dem zuständigen inländischen Ministerium
eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der
Länder oder von einer inländischen
Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem
inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule
als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden
oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder
Berufsabschluss führt. 3Der
Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen
Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des
Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem
Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.
4Der Besuch einer Deutschen
Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen
Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.
5Der Höchstbetrag nach Satz 1
wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen
vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.
(2) 1Voraussetzung für den Abzug der
in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge
(Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie
- 1.
-
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
mit steuerfreien Einnahmen stehen; steuerfreie
Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung
stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 3,
- 2.
-
- a)
-
an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz
oder ihre Geschäftsleitung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums haben und das
Versicherungsgeschäft im Inland betreiben
dürfen, und Versicherungsunternehmen, denen
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland
erteilt ist,
- b)
-
an berufsständische
Versorgungseinrichtungen,
- c)
-
an einen Sozialversicherungsträger oder
- d)
-
an einen Anbieter im Sinne des § 80
geleistet werden.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn
- 1.
-
die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet
wurden, der nach § 5a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung
Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der
Abgabenordnung ist, und
- 2.
-
der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in die
Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat.
3Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1
Nummer 3 werden nur berücksichtigt, wenn der
Steuerpflichtige gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem
Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder
der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung nach Absatz
2a eingewilligt hat; die Einwilligung gilt für alle sich aus
dem Versicherungsverhältnis ergebenden
Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn die Beiträge mit
der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1
Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz
1 Nummer 5) übermittelt werden. 4Sind
die übermittelten Daten nach Satz 2 Nummer 2 unzutreffend
und werden sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
vom Anbieter aufgehoben oder korrigiert, kann der
Steuerbescheid insoweit geändert werden. 5Werden
die Daten innerhalb der Frist nach Satz 2 Nummer 2 und
erstmalig nach Bekanntgabe des Steuerbescheids übermittelt,
kann der Steuerbescheid ebenfalls insoweit geändert werden.
(2a) 1Der Steuerpflichtige hat in die
Datenübermittlung nach Absatz 2 gegenüber der übermittelnden
Stelle schriftlich einzuwilligen, spätestens bis zum Ablauf
des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr
(Kalenderjahr, in dem die Beiträge geleistet worden sind)
folgt; übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwendungen
nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Anbieter, bei
Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 das
Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung oder die
Künstlersozialkasse. 2Die
Einwilligung gilt auch für die folgenden Beitragsjahre, es
sei denn, der Steuerpflichtige widerruft diese schriftlich
gegenüber der übermittelnden Stelle. 3Der
Widerruf muss vor Beginn des Beitragsjahres, für das die
Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll, der
übermittelnden Stelle vorliegen. 4Die
übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung
- 1.
-
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im
jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten
Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die
Zertifizierungsnummer,
- 2.
-
nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen
Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge
nach Absatz 1 Nummer 3, soweit diese nicht mit der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der
Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind,
unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten, des
Datums der Einwilligung und der Identifikationsnummer (§
139b der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle
(§ 81) bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden
Kalenderjahres zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und
versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die
Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des
Versicherungsnehmers anzugeben. 5§
22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6Wird
die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch
innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgegeben, sind die
Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu
übermitteln. 7Stellt die
übermittelnde Stelle fest, dass
- 1.
-
die an die zentrale Stelle übermittelten Daten
unzutreffend sind oder
- 2.
-
der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt
wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht
vorlagen,
ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes
an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornieren.
8Ein Steuerbescheid kann geändert
werden, soweit Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7
übermittelt wurden. 9Die
übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichtigen über die Höhe
der nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelten Beiträge
für das Beitragsjahr zu unterrichten. 10§
150 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
11Das Bundeszentralamt für Steuern
kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach Absatz 2 Satz 3
zu übermittelnden Daten prüfen; die §§ 193 bis 203 der
Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
12Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
unzutreffende Höhe der Beiträge im Sinne des Absatzes 1
Nummer 3 übermittelt, haftet für die entgangene Steuer.
13Diese ist mit 30 Prozent des zu
hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.
(3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz
1 Nummer 2 Satz 2 sind bis zu 20 000 Euro zu
berücksichtigen. 2Bei
zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der
Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach
Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die
- 1.
-
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder
eines Teils des Kalenderjahres
- a)
-
in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungsfrei oder auf Antrag des
Arbeitgebers von der Versicherungspflicht
befreit waren und denen für den Fall ihres
Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund
des Beschäftigungsverhältnisses eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren
Stelle eine Abfindung zusteht oder die in
der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuversichern sind oder
- b)
-
nicht der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine
Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang
damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen
Anwartschaftsrechte auf eine
Altersversorgung erworben haben, oder
- 2.
-
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und
die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung
einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus
der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten
Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung
entspricht. 4Im Kalenderjahr 2005
sind 60 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten
Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der
sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3
Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten
steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als
Sonderausgabe abziehbar. 6Der
Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden
Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2
Prozentpunkte je Kalenderjahr. 7Beiträge
nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz
3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern
den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der
Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den
Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3
beantragt hat.
(4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr
insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.
2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei
Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene
Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise
Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder
für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3
Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei
zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame
Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den
Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.
4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3
zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese
abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.
(4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2005
bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der
für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz
3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug
--------------------------------------------------------
I Vorwegabzug I Vorwegabzug
Kalenderjahr I für den I im Falle der
I Steuerpflichtigen I Zusammenveranlagung
I I von Ehegatten
--------------------------------------------------------
2005 I 3.068 I 6.136
2006 I 3.068 I 6.136
2007 I 3.068 I 6.136
2008 I 3.068 I 6.136
2009 I 3.068 I 6.136
2010 I 3.068 I 6.136
2011 I 2.700 I 5.400
2012 I 2.400 I 4.800
2013 I 2.100 I 4.200
2014 I 1.800 I 3.600
2015 I 1.500 I 3.000
2016 I 1.200 I 2.400
2017 I 900 I 1.800
2018 I 600 I 1.200
2019 I 300 I 600
zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3
günstiger, ist der sich danach ergebende
Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und
4 anzusetzen. 2Mindestens
ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag
anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn
zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen
nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die
Günstigerprüfung einbezogen werden würden;
der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht
hinzuzurechnen. 3Erhöhungsbetrag
sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b, soweit sie nicht den um die
Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung und einen diesem
gleichgestellten steuerfreien Zuschuss
verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz
1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6
gilt entsprechend.
(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf
den Versicherungstarif bestimmt, wie der
nicht abziehbare Teil der Beiträge zum
Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a
Satz 3 durch einheitliche prozentuale
Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen
Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist,
soweit der nicht abziehbare Beitragsteil
nicht bereits als gesonderter Tarif oder
Tarifbaustein ausgewiesen wird.
Fußnote
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs.
23f, 24, 24a, 24a (doppelt), 24b +++)
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs.
7 +++)
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