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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV
1955) |
zu EStG § 10 (Sonderausgaben) | |
§ 29 Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen § 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen §§ 31 bis 44 weggefallen | |
§ 29 Anzeigepflichten
bei Versicherungsverträgen
1Bei Versicherungen, deren Laufzeit vor
dem 1. Januar 2005 begonnen hat, hat der Sicherungsnehmer nach
amtlich vorgeschriebenem Muster dem für die Veranlagung des
Versicherungsnehmers nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt,
bei einem Versicherungsnehmer, der im Inland weder einen
Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem für die
Veranlagung des Sicherungsnehmers zuständigen Finanzamt (§§ 19,
20 der Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in
denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen zur Tilgung oder
Sicherung von Darlehen eingesetzt werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für das Versicherungsunternehmen, wenn der Sicherungsnehmer Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat. 3Werden Ansprüche aus Versicherungsverträgen von Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes), zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt, sind die Sätze 1 und 2 nur anzuwenden, wenn die Darlehen den Betrag von 25.565 Euro übersteigen. 4Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung unverzüglich anzuzeigen. § 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
1Eine Nachversteuerung ist
durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug von Beiträgen
nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zu versagen
ist.
2Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte. 3Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. §§ 31 bis 44(weggefallen) |