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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 10 Sonderausgaben
 

R 10.1   Sonderausgaben (Allgemeines)

R 10.2   Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

R 10.3   Renten und dauernde Lasten

R 10.4   (unbesetzt)

R 10.5   Versicherungsbeiträge

R 10.6   Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen

R 10.7   Kirchensteuern und Kirchenbeiträge

R 10.8   Steuerberatungskosten

R 10.9   Aufwendungen für die Berufsausbildung

R 10.10 Schulgeld

R 10.11 (unbesetzt)

R 10.12 (unbesetzt)

 

EStR 10.1.  Sonderausgaben (Allgemeines)


Bei Ehegatten, die nach § 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es für den Abzug von Sonderausgaben nicht darauf an, ob sie der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat.
 
EStR 10.2.  Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
 
(1) Der Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen beschränkt werden.
 
(2) Die Zustimmung wirkt auch dann bis auf Widerruf, wenn sie im Rahmen eines Vergleichs erteilt wird.
 
(3) Leistet jemand Unterhalt an mehrere Empfänger, sind die Unterhaltsleistungen an jeden bis zu einem Betrag von 13 805 EUR abziehbar.

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EStR 10.3.  Renten und dauernde Lasten
 
(1) Renten und dauernde Lasten, die mit steuerbefreiten Einkünften, z. B. auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommen, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
 
(2) Renten und dauernde Lasten, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht geleistet werden, sind grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Das gilt auch für Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder an deren Ehegatten (§ 12 Nr. 2 EStG).
 
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EStR 10.4.  — unbesetzt —
 
 
EStR 10.5.  Versicherungsbeiträge
 
Wird ein Kraftfahrzeug teils für berufliche und teils für private Zwecke benutzt, kann der Steuerpflichtige den Teil seiner Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung, der dem Anteil der privaten Nutzung entspricht, im Rahmen des § 10 EStG als Sonderausgaben abziehen.
Werden Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abgezogen, können die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Vereinfachung in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt werden.
 
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EStR 10.6.  Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen

Bei einer Nachversteuerung nach § 30 EStDV wird der Steuerbescheid des Kalenderjahres, in dem die Versicherungsbeiträge für Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind, nicht berichtigt.
Es ist lediglich festzustellen, welche Steuer für das jeweilige Kalenderjahr festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Versicherungsbeiträge nicht geleistet hätte.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser Steuer und der seinerzeit festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer für das Kalenderjahr zu erheben, in dem das steuerschädliche Ereignis eingetreten ist.
 
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EStR 10.7.  Kirchensteuern und Kirchenbeiträge
 
(1) Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften (Kirchenbeiträge), die mindestens in einem Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, sind aus Billigkeitsgründen wie Kirchensteuern abziehbar. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige über die geleisteten Beiträge eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorlegt. Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden Land von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend. Die Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet ist.
(2) Kirchenbeiträge, die nach Absatz 1 nicht wie Kirchensteuer als Sonderausgaben abgezogen werden, können im Rahmen des § 10 b EStG steuerlich berücksichtigt werden.
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EStR 10.8.  Steuerberatungskosten
 
Ist eine einwandfreie Zuordnung der Steuerberatungskosten zu Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben nicht möglich, müssen die Kosten im Schätzungswege aufgeteilt werden. Betragen die Steuerberatungskosten im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 520 EUR, ist der Aufteilung des Steuerpflichtigen zu folgen. Der Betrag von 520 EUR gilt auch bei Ehegatten, die nach § 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

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EStR 10.9.  Aufwendungen für die Berufsausbildung

Erhält der Steuerpflichtige zur unmittelbaren Förderung seiner Ausbildung steuerfreie Bezüge, mit denen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abgegolten werden, entfällt insoweit der Sonderausgabenabzug.
Das gilt auch dann, wenn die zweckgebundenen steuerfreien Bezüge erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gezahlt werden.
Zur Vereinfachung ist eine Kürzung der für den Sonderausgabenabzug in Betracht kommenden Aufwendungen nur dann vorzunehmen, wenn die steuerfreien Bezüge ausschließlich zur Bestreitung der in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bezeichneten Aufwendungen bestimmt sind.
Gelten die steuerfreien Bezüge dagegen ausschließlich oder teilweise Aufwendungen für den Lebensunterhalt ab — ausgenommen solche für auswärtige Unterbringung — , z. B. Berufsausbildungsbeihilfen nach § 59 SGB III, Leistungen nach den §§ 12 und 13 BAföG, sind die als Sonderausgaben geltend gemachten Berufsausbildungsaufwendungen nicht zu kürzen.

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