(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
- 1.
-
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen
Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu
unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden
Beträge nach
§ 13 Abs. 3 und § 24a, oder die positive
Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem
Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410
Euro beträgt;
- 2.
-
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren
Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht,
soweit nach
§ 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren
Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet
worden ist;
- 3.
-
wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem
Personenkreis des
§ 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im
Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des
Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV
unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach
§ 10c
Abs. 2 zu erheben war;
- 3a.
-
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur
Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn
bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum
oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI
besteuert worden ist;
- 4.
-
wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein
Freibetrag im Sinne des
§ 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder
6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen
Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des
§ 1 Abs. 2
gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung
nach
§ 39c
erfolgt sind;
- 4a.
-
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen
des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
- a)
-
(weggefallen)
- b)
-
(weggefallen)
- c)
-
(weggefallen)
- d)
-
im Fall des
§ 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar
gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in
einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte
beantragt oder
- e)
-
im Fall des
§ 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar
gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für
behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für
Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als
je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht
für jeden Elternteil, der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
- 5.
-
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für
einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr.
2 und 4 nach
§ 39b Abs. 3 Satz 9 oder für einen
sonstigen Bezug nach
§ 39c Abs. 5 ermittelt wurde;
- 5a.
-
- 6.
-
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum
durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist
und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im
Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
- 7.
-
wenn
- a)
-
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im
Sinne des
§ 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein
Ehegatte im Sinne des
§ 1a Abs. 1 Nr. 2
berücksichtigt worden ist oder
- b)
-
für einen Steuerpflichtigen, der zum
Personenkreis des
§ 1 Abs. 3 oder des § 1a
gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine
Bescheinigung nach
§ 39c Abs. 4 erteilt hat;
dieses Finanzamt ist dann auch für die
Veranlagung zuständig;
- 8.
-
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur
Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der
Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung
zu stellen.
(2a) (weggefallen)
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein
Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von
denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden
ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt
nicht mehr als 410 Euro betragen.
2Der
Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den
Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des
nach
§ 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden
Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im
Sinne des
§ 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach
§ 13 Abs. 3 zu
berücksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung
zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die
Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den
Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig
erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.
2§
42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr.
1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen
der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,
den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so
gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser
Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
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