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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
 
R 46.1 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
R 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
R 46.3 (unbesetzt)

 
 
EStR 46.1.  Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG

 § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt auch für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige rechtlich in nur einem Dienstverhältnis steht, die Bezüge aber von verschiedenen öffentlichen Kassen ausgezahlt und gesondert nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerkarte dem Steuerabzug unterworfen worden sind.

 
 
EStR 46.2.  Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
 
(1) Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits nach den Vorschriften des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG zu veranlagen ist.
 
(2) Die Antragsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die weder durch eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung noch durch den Erlass eines Grundlagenbescheids verlängerbar ist.
Bei Versäumung der Antragsfrist ist unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
 
(3) Sollen ausländische Verluste, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 2 Abs. 5 EStG) außer Ansatz geblieben sind, zur Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, ist auf Antrag eine Veranlagung durchzuführen.
 
(4) Hat ein Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum zeitweise nicht in einem Dienstverhältnis gestanden, so kann die Dauer der Nichtbeschäftigung z. B. durch eine entsprechende Bescheinigung der Agentur für Arbeit, wie einen Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld oder eine Bewilligung von Leistungen nach dem SGB III, belegt werden.
Kann ein Arbeitnehmer Zeiten der Nichtbeschäftigung durch geeignete Unterlagen nicht nachweisen oder in sonstiger Weise glaubhaft machen, ist dies kein Grund, die Antragsveranlagung nicht durchzuführen.
Ob und in welcher Höhe außer dem auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Arbeitslohn weiterer Arbeitslohn zu berücksichtigen ist, hängt von dem im Einzelfall ermittelten Sachverhalt ab.
Für dessen Beurteilung gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung.
 

EStR 46.3.  — unbesetzt —
 
 
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