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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955)

zu EStG § 46
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
 

§ 70 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen

1Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag).
2
Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte.

 

§§ 71 und 72

(weggefallen)
A
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