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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) |
zu
EStG § 46
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | |
§ 70 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
1Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2
Nr. 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen
Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht
vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom
Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten
Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden
Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13
Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als
820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag).
2Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte. §§ 71 und 72
(weggefallen)
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