(1) 1Negative Einkünfte
1. |
aus einer in einem ausländischen Staat belegenen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
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2. |
aus einer in einem ausländischen Staat belegenen
gewerblichen Betriebsstätte,
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3. |
a) |
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem
Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer
Körperschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren
Sitz im Inland hat (ausländische Körperschaft), oder
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b) |
aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem
Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer
ausländischen Körperschaft oder aus der Auflösung oder
Herabsetzung des Kapitals einer ausländischen
Körperschaft,
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4. |
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in den Fällen des §
17 bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft,
die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im
Inland hat,
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5. |
aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der
Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem
ausländischen Staat hat,
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6. |
a) |
aus der Vermietung oder der Verpachtung von
unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn
diese in einem ausländischen Staat belegen sind, oder
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b) |
aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern
der Überlassende nicht nachweist, dass diese
ausschließlich oder fast ausschließlich im Inland
eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um
Handelsschiffe, die
aa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen,
oder
bb) an im Inland ansässige Ausrüster, die die
Voraussetzungen des
§ 510 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen, oder
cc) insgesamt nur vorübergehend an im Ausland
ansässige Ausrüster, die die
Voraussetzungen des
§ 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen,
überlassen
worden sind, oder
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c) |
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der
Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden
Wirtschaftsguts im Sinne der Buchstaben a und b,
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7. |
a) |
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der
Veräußerung oder Entnahme eines zu einem
Betriebsvermögen gehörenden Anteils an
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b) |
aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals,
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c) |
in den Fällen des §
17 bei einem Anteil an
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einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im
Inland, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in
den Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestände zurückzuführen
sind,
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dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und - mit
Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buchstabe b - aus demselben Staat,
in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils
selben Art aus demselben Staat, ausgeglichen werden; sie dürfen auch
nicht nach
§ 10d
abgezogen werden.
2Den
negativen Einkünften sind Gewinnminderungen gleichgestellt.
3Soweit
die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen werden
können, mindern sie die positiven Einkünfte der jeweils selben Art,
die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus
demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von
Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, erzielt.
4Die
Minderung ist nur insoweit zulässig, als die negativen Einkünfte in
den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht berücksichtigt
werden konnten (verbleibende negative Einkünfte).
5Die
am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen
Einkünfte sind gesondert festzustellen;
§ 10d Abs. 4
gilt sinngemäß.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist nicht
anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die negativen
Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen,
die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder
Lieferung von Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen
sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat,
soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen,
die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der
Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von
Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen
bestehen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens
einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die
ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten
zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in
Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher
Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung
noch ihren Sitz im Inland hat.
2Absatz 1 Satz
1 Nr. 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei der
Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder während der letzten
fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in
dem die negativen Einkünfte bezogen werden.
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