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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
Zu EStG § 2a Negative Einkünfte mit Auslandsbezug | |
EStR 2 a. Negative ausländische Einkünfte
Einkünfte derselben Art
(1) 1 Einkünfte der jeweils selben Art
nach
§ 2 a Abs. 1 EStG sind grundsätzlich alle unter einer Nummer aufgeführten
Tatbestände, für die die Anwendung dieser Nummer nicht nach
§ 2 a Abs. 2 EStG ausgeschlossen ist.
2 Die Nummern 3 und 4 sind zusammenzufassen. 3 Negative Einkünfte nach Nummer 7, die mittelbar auf einen bei der inländischen Körperschaft verwirklichten Tatbestand der Nummern 1 bis 6 zurückzuführen sind, dürfen beim Anteilseigner mit positiven Einkünften der Nummer 7 ausgeglichen werden, wenn die Einkünfte auf Tatbestände derselben Nummer oder im Falle der Nummern 3 und 4 dieser beiden Nummern zurückzuführen sind. 4 Einkünfte der Nummer 7 sind auch mit Einkünften nach der jeweiligen Nummer auszugleichen, auf deren Tatbestände die Einkünfte der Nummer 7 zurückzuführen sind. 5 Positive Einkünfte aus einem Staat können nicht mit negativen Einkünften derselben Art aus demselben Staat aus vorhergehenden Veranlagungszeiträumen ausgeglichen werden, wenn hinsichtlich der positiven Einkünfte eine im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Rückfallklausel eingreift und die positiven Einkünfte deshalb als Besteuerungsgrundlage zu erfassen sind.
Betriebsstättenprinzip
(2) 1 Für jede ausländische
Betriebsstätte ist gesondert zu prüfen, ob negative Einkünfte vorliegen.
2 Negative Einkünfte aus einer nicht aktiven gewerblichen Betriebsstätte dürfen nicht mit positiven Einkünften aus einer aktiven gewerblichen Betriebsstätte ausgeglichen werden.
Prüfung der Aktivitätsklausel
(3) 1 Ob eine gewerbliche Betriebsstätte
ausschließlich oder fast ausschließlich eine aktive Tätigkeit nach
§ 2 a Abs. 2 EStG zum Gegenstand hat, ist für jedes Wirtschaftsjahr
gesondert zu prüfen.
2 Maßgebend ist hierfür das Verhältnis der Bruttoerträge. 3 Soweit es sich um Verluste zu Beginn bzw. am Ende einer Tätigkeit handelt, ist nach der funktionalen Betrachtungsweise festzustellen, ob diese Verluste im Hinblick auf die aufzunehmende oder anlaufende aktive Tätigkeit entstanden oder nach Ende der Tätigkeit durch diese verursacht worden sind.
Gesamtrechtsnachfolge
(4) Die nach
§ 2 a Abs. 1 EStG nicht ausgeglichenen oder nicht verrechneten
negativen Einkünfte sowie der nach § 2 a Abs. 3 EStG i. d. F. vom
16. 4. 1997 (BGBl I S. 821) vom Erblasser in den Veranlagungszeiträumen
vor 1999 abgezogene und bei diesem bis zum Veranlagungszeitraum 2008 (§ 52
Abs. 3 Satz 3 EStG) noch nicht hinzugerechnete Betrag gehen im Erbfall
auf den Erben über;
§ 10 d EStG gilt sinngemäß.
(5) Soweit im Rahmen des
UmwStG ein Verlust im Sinne des
§ 10 d Abs. 4 Satz 2 EStG übergeht, geht auch die Verpflichtung zur
Nachversteuerung nach
§ 52 Abs. 3 Satz 3 bis 5 EStG über.
Umwandlung
(6) Umwandlung im Sinne des
§ 52 Abs. 3 Satz 5 EStG ist nicht nur eine solche nach dem
UmwG oder im Sinne des
UmwStG, d. h. eine Einbringung der ausländischen Betriebsstätte in
eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten,
vielmehr jede Form des “Aufgehens” der Betriebsstätte in eine
Kapitalgesellschaft.
Verlustausgleich
(7) Negative und positive Einkünfte nach
§ 2 a Abs. 1 EStG sind in der Weise miteinander auszugleichen, dass
die positiven und ggf. tarifbegünstigten Einkünfte um die negativen
Einkünfte der jeweils selben Art und aus demselben Staat (mit Ausnahme
der Fälle des
§ 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG) zu vermindern sind.
Zusammenveranlagung
(8) Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind negative Einkünfte nach
§ 2 a Abs. 1 EStG des einen Ehegatten mit positiven Einkünften des
anderen Ehegatten der jeweils selben Art und aus demselben Staat (mit
Ausnahme der Fälle des
§ 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG) auszugleichen oder zu
verrechnen, soweit sie nicht mit eigenen positiven Einkünften
ausgeglichen oder verrechnet werden können.
Halbeinkünfteverfahren
(9) Die Verrechnung von negativen Einkünften nach
§ 2 a Abs. 1 EStG mit positiven Einkünften der jeweils selben Art
und aus demselben Staat (mit Ausnahme der Fälle des
§ 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG) erfolgt jeweils nach
Anwendung der
§ 3 Nr. 40 und
§ 3 c EStG.
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