Die Gehälter im öffentlichen
Dienst bestehen aus verschiedenen Elementen. Das
Hauptelement heißt
- bei der Besoldung der Beamten Grundgehalt
- bei den
TVöD-/TV-L-Beschäftigten
Tabellenentgelt,
das in Grundentgelt (Stufe 1 und
2) und
Entwicklungsstufen (Stufen 3 bis 6) gegliedert ist,
- bei den BAT-Angestellten
Grundvergütung
- bei den BMT-G Arbeitern
Monatstabellenlohn.
Dieses Hauptelement wird im
Programm in der Programmzeile 08 in Abhängigkeit von den
Einstellungen
in den Programmzeilen 02 bis 04, der Schaltfläche
"LBG/BBG" in Zeile 03 sowie der Jahr- und
Monatseinstellung ausgewiesen. Die Tabellenwerte für die
Jahre 2004 bis 2008 sind im Programm bereits hinterlegt.
Mit dem Icon "Tabelle" in Programmzeile 08 wird die
komplette Besoldungstabelle angezeigt. Eine
Besoldungserhöhung kann simuliert werden, indem anstelle
des Prozentsatzes 100,00 in Programmzeile 04 ein höherer
Prozentsatz eingegeben wird.
Die Dienstbezüge der Beamten
bestehen nach § 1 Bundesbesoldungsgesetz
1. Grundgehalt
(Programmzeile 08)
2. Leistungsbezüge
für Professoren und hauptberufliche Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
3. Familienzuschlag
(Programmzeile 10)
4. Zulagen
(Programmzeilen 13 bis 15)
5. Vergütungen (Programmzeile
11)
6. Auslandsdienstbezüge
(Programmzeile 08)
Neben den Dienstbezügen gibt
es noch folgende sonstigen Bezüge:
1. Anwärterbezüge
(Programmzeile 08)
2. jährliche
Sonderzahlungen (Programmzeile 18 und 19)
3. vermögenswirksame
Leistungen (Programmzeile 12)
Besoldungstabellen
In den Besoldungstabellen ist nur das Grundgehalt
enthalten. Die weiteren Besoldungsbestandteile sind aus
den Anlagen zum Besoldungsgesetz zu entnehmen. Die
Besoldungstabellen für den Bund und die Länder finden
Sie auf der Seite
www.besoldung.de
Im Bundesbesoldungsgesetz
ist das Grundgehalt der Beamten wie folgt geregelt:
2. Abschnitt Grundgehalt,
Leistungsbezüge an Hochschulen
1. Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze
BBesG §
18
Grundsatz der funktionsgerechten
Besoldung
Die Funktionen der Beamten,
Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen
Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern
zuzuordnen. Die Ämter sind nach
ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen
Belange aller Dienstherren
den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
BBesG § 19
Bestimmung des Grundgehaltes nach
dem Amt
(1) Das
Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt
sich nach der
Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt
noch nicht in einer
Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren
Besoldungsgruppen zugeordnet,
bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe,
die in der
Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf
bei Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den
Fällen, in denen das Amt in
einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der
Zustimmung der obersten
Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das
Besoldungsrecht zuständigen
Ministerium. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt
verliehen worden, so bestimmt
sich das Grundgehalt des Beamten nach der
Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das
Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der
Besoldungsgruppe R 1; soweit
die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt
erfolgt ist, bestimmt sich das
Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet
oder richtet sich die Zuordnung
eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der
Gewährung von Amtszulagen
nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab,
insbesondere nach der Zahl der
Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder
eines Gemeindeverbandes oder
nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung
dieser Voraussetzungen
allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
Links
LVB Bad.-Württ.:Grundgehalt
Wikipedia:
Grundgehalt
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