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T V ö D - V

Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der VKA

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 38 a Übergangsvorschriften
 

(1) 1Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte,
deren Arbeitsverhältnis über den 29. Februar 2012 hinaus fortbestanden hat
und die vor dem 1. Januar 1973 geboren sind,
beträgt 30 Arbeitstage
für die Dauer des rechtlich ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
2Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2
in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung hinaus zustehende Urlaubsansprüche
bleiben für das Jahr 2012 für die nicht von Satz 1 erfassten Beschäftigten
durch die Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 unberührt.

(2) Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden
oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 beginnt,
gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 1. Halbsatz in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich.

(3) 1Auf technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit,
mit dem am 31. Mai 2013 arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart ist,
findet § 1 Abs. 2 Buchst. n in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung.
2Auf technisches Theaterpersonal, mit dem am 31. Mai 2013 arbeitsvertraglich die Anwendung des TVöD vereinbart ist,
findet der TVöD unabhängig von § 1 Abs. 2 Buchst. n in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung.
3Als ununterbrochen fortbestehend gilt das Arbeitsverhältnis auch,
wenn im beiderseitigen Einvernehmen an ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung
ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber abgeschlossen wird.

 

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