Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund
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Übergangsregelung zu § 45 Nr. 7 TVöD und TVAng Ausland/TV Arb Ausland
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Übergangsregelung für die Angestellten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SR 2 e I BAT)
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Übergangs zu § 46 Sonderregelungen für die Beschäftigten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
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Regelung für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der ehemaligen SR 2 h BAT fallen
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Übergangsregelung für die Beschäftigten auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsfahrzeugen einschließlich der Ärzte und Heilgehilfen im Bereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernähung und Landwirtschaft
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Übergangsregelung für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen
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(aufgehoben)
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(aufgehoben)
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(aufgehoben)
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Für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
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Übergangsregelung für Beschäftigte mit besonderen körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten
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Für Hausmeister des Auswärtigen Amtes
1. Übergangsregelung zu § 45 Nr. 7 TVöD und TVAng Ausland/TV Arb Ausland:
a) 1Bis zum In-Kraft-Treten eines Tarifvertrags über eine persönliche Zulage nach § 14
gilt die in § 18 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 MTArb/MTArb-O genannte Frist von 30 Tagen
nicht für zu einer Auslandsdienststelle entsandten Beschäftigte,
die vor dem 1 Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten.
Diese Beschäftigten sind verpflichtet,
- während des Heimaturlaubs,
- in anderen Fällen Beschäftigte oder Beamtinnen/Beamte bis zur Dauer von drei Monaten
zu vertreten.
2§ 18 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 MTArb/MTArb-O finden für diesen Zeitraum keine Anwendung.
b) 1Bei Änderungen infolge der Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen bei ins Ausland entsandten Beschäftigten,
die unter
- die Sonderregelungen für Beschäftigte die zu Auslandsdienstorten des Bundes entsandt sind oder
- den TV Ang Ausland und TV Arb Ausland,
bemisst sich die Höhe der Auslandsbezüge bis zur nächsten Versetzung
nach der bis zum 30. September 2005 geltenden Rechtslage.
2Ergeben sich nach altem Recht höhere Auslandsbezüge als nach neuem Recht,
erhalten Beschäftigte eine abbaubare persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den Auslandsbezügen, die sich nach dem bis zum 30. September 2005 geltenden Recht ergeben hätten,
und dem ab 1. Oktober 2005 zu zahlenden Auslandsentgelt.
3Die persönliche Zulage entfällt bei einer Höhergruppierung.
Allgemeine Entgeltanpassungen werden auf die persönliche Zulage angerechnet.
2. Übergangsregelung für Personen, denen am 30. September 2005 nach den Sonderregelungen für die Angestellten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SR 2 e I BAT) sowie nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 (SOPA) eine Übergangsversorgung zugestanden hat:
Nr. 9 a der SR 2 e I BAT gilt weiter.
3. Übergangs- und Überleitungsregelung zu § 46 Sonderregelungen für die Beschäftigten
im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung:
a) Die SR 2 b Nr. 10 Abs. 3 MTArb/MTArb-O und SR 2 e II Nr. 9 Abs. 1 und 3 BAT/BAT-O
gelten bis zum In–Kraft-Treten einer ablösenden tarifvertraglichen Regelung fort.
b) Für Beschäftigte im Pflegedienst ergeben sich die Strukturausgleichsbeträge
aus Anlage 2 Abschnitt II TVÜ-VKA; im Übrigen gilt § 12 TVÜ-Bund.
4. Regelung für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der ehemaligen SR 2 h BAT fallen:
1Für Beschäftigte des Luftfahrt-Bundesamtes,
die auf Grund von § 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
bei der Bundesanstalt für Flugsicherung
(Artikel 7 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992)
Aufgaben der Flugsicherung wahrnehmen, gelten die Sonderregelungen 2h BAT
für den Bereich des Bundes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter.
2Teil III Abschn. C der Anlage 1a zum BAT gilt fort.
3Diese Beschäftigten werden zum Zwecke der Berechnung ihres Tabellenentgelts so gestellt,
als wären sie in den TVöD übergeleitet worden.
5. Übergangsregelung für die Beschäftigten auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsfahrzeugen einschließlich der Ärzte und Heilgehilfen im Bereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernähung und Landwirtschaft:
1Beschäftigte auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsfahrzeugen
einschließlich der Ärzte und Heilgehilfen,
jedoch ohne die auf diesen Fahrzeugen eingesetzten Beschäftigten des Deutschen Wetterdienstes,
werden vom Geltungsbereich des TVöD und TVÜ-Bund vorläufig ausgenommen.
2Für die Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
gelten der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen und der Besatzungsmitglieder
der Fischereischutzboote und Fischereiforschungsfahrzeuge vom 11. Januar 1972
in der Fassung vom 13. März 1987 und der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Kapitäne
und Besatzungsmitglieder der Fischereischutzboote und Fischereiforschungsschiffe des Bundes
vom 31. Januar 1974 vorläufig weiter.
3Die Tarifvertragsparteien stimmen darüber ein, dass die Beschäftigten nach Satz 1
in den TVöD übergeleitet werden sollen.
4Die Tarifverhandlungen sollen spätestens nach In-Kraft-Treten der Entgeltordnung aufgenommen werden.
6. Übergangsregelung für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen
a) Für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
deren dortiges Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht,
und die zum 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen,
gelten für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
die tarifvertraglichen Bestimmungen der Nr. 5 und 7 der Sonderregelung 2g MTArb/MTArb-O
sowie der Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren
im Bereich der SR 2g des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb vom 16. November 1971 weiter.
b) Für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes im Geltungsbereich des Tarifvertrags
zur Überleitung der Arbeiter der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung
und der Bundesvermögensverwaltung der Oberfinanzdirektion Berlin
sowie der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in das Tarifrecht des Bundes vom 18. September 1991,
deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht,
und die zum 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen,
gelten für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
die tarifvertraglichen Bestimmungen des vorgenannten Überleitungstarifvertrags weiter.
c) Für Beschäftigte der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
für die bis zum 31. Dezember 2013 das Sonderverzeichnis 2g zum TV Lohngruppenverzeichnis Bund gegolten hat
und deren dortiges Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht,
gelten für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses
für Eingruppierungen nach dem 31. Dezember 2013 bis zum Ablauf des Bundesmonopoles für Branntwein
die folgenden Tätigkeitsmerkmale:


7. (aufgehoben)
8. (aufgehoben)
9. (aufgehoben)
10. Für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 gilt Folgendes:
a) 1Die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht,
und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen,
bleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.
2Die Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 gilt entsprechend.
3§§ 8 und 9 bleiben unberührt.
b) Für Eingruppierungen nach dem 31. Dezember 2013 gelten die folgenden Tätigkeitsmerkmale.
c) 1Die Beschäftigten erhalten für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 130 Euro monatlich.
2§ 24 Abs. 2 TVöD gilt entsprechend.
Abschnitt 1: Leiter von Kindertagesstätten
Vorbemerkungen
1. Kindertagesstätten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts
sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben und Kinderhäuser.
2. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich
die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen,
je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.



Protokollerklärung
Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9a.


Protokollerklärungen:
Nr. 1 Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen gilt auch die Betreuung von über 18-jährigen Personen
(z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).
Nr. 2 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind auch
a) Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die in Kinderkrippen tätig sind.
Nr. 3 Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
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Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen,
denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung
behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind)
mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Kindern
im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
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Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
oder von Kindern und/oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
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Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
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Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
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fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 6,
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f) Tätigkeiten einer Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
Nr. 4 Die Tätigkeit setzt voraus, dass überwiegend Kinder,
die im nächsten Schuljahr schulpflichtig werden,
nach einem speziellen pädagogischen Konzept gezielt auf die Schule vorbereitet werden.
Nr. 5 Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.
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Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen
im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,
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allein verantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
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Tätigkeiten in Integrationsgruppen
(Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung
behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind)
mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Kindern
im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
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Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen
im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und/oder Jugendlichen
mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
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Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
11. Übergangsregelung für Beschäftigte mit besonderen körper-lich/handwerklich geprägten Tätigkeiten:
Für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2, die eines der nach-stehend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllen, gilt Folgendes:
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1Die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht,
und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen,
bleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.
2Die Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 gilt entsprechend.
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1Für Eingruppierungen nach dem 31. Dezember 2013 gelten für Beschäftigte
mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten bis zu einer Neuregelung
die folgenden Tätigkeitsmerkmale.
2Die Protokollerklärung zu § 3 Abs. 3 und 4 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes gilt entsprechend.


12. Für Hausmeister des Auswärtigen Amtes,
die mit einer Tätigkeit der Lohngruppe 4 Fallgruppe 5.6 des Lohngruppenverzeichnisses des Bundes zum MTArb
und mit einer Zuordnung zur Entgeltgruppe 5 gemäß dem fünften Abschnitt in den TV EntgO Bund übergeleitet werden
und die der Rotation unterliegen, gilt abweichend von Teil III Abschnitt 23 der Anlage 1 TV EntgO Bund,
dass sie bei nach dem 31. Dezember 2013 veranlassten Arbeitsplatzwechseln
und erneuter Übertragung der Tätigkeit als Hausmeister in Entgeltgruppe 5 eingruppiert sind,
sofern die neu übertragene Tätigkeit bei Fortgeltung des bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Eingruppierungsrechts
zur Zuordnung zur Entgeltgruppe 5 geführt hätte.
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