2.13 Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund
2.13.1 Nr. 3 Buchstaben b und c
Die Übergangsvorschriften in Nr. 3 Buchstaben b und c der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund
für die Beschäftigten im Pflegedienst werden aufgrund der ab dem 1. Januar 2014
geltenden Neuregelung der Eingruppierung und des Entgelts der Beschäftigten im Pflegedienst
(siehe Teil B Ziffer 6.3) aufgehoben.
Aus dem bisherigen Übergangsrecht ist in der Neufassung des Buchstaben b
lediglich die Regelung übernommen worden,
dass sich für Beschäftigte im Pflegedienst die Strukturausgleichsbeträge
weiterhin aus Anlage 2 Abschnitt II TVÜ-VKA ergeben
und dass im Übrigen § 12 TVÜ-Bund (Strukturausgleiche) gilt.
Dadurch ergeben sich keine materiellen Änderungen.
2.13.2 Nr. 4
Die Übergangsvorschriften in Nr. 4 Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund
zur Überleitung von Beschäftigten des Luftfahrt-Bundesamtes in den TVöD sind aktualisiert worden.
2.13.3 Nr. 6
Nach der neu eingefügten Übergangsvorschrift Nr. 6 Buchstabe c der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund
gelten für Beschäftigte der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
für die bis zum 31. Dezember 2013 das Sonderverzeichnis 2g zum TV Lohn-grV gegolten hat
und deren dortiges Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht,
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses
für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des Bundesmonopoles für Branntwein
übergangsweise die dort geregelten spezifischen Tätigkeitsmerkmale.
Im Übrigen gelten für Eingruppierungsvorgänge ab dem 1. Januar 2014
die Eingruppierungsgrundsätze des § 12 (Bund) TVöD und des TV EntgO Bund.
2.13.4 Nrn. 7 bis 9
Die bisherige Übergangsregelung in Nr. 7 zur Überleitung der
Beschäftigten im Kontroll- und Prüfdienst des Bundesamtes für Güterverkehr
ist wegen der jetzigen Regelung ihrer Eingruppierung in Teil V Abschnitt 5 der Entgeltordnung
nicht mehr erforderlich.
Da die Lehrkräfte zwischenzeitlich in den TVöD übergeleitet wurden,
ist die bisherige Übergangsregelung in Nr. 8 nicht mehr erforderlich.
Die bisherige Übergangsregelung in Nr. 9 zu den Dienstwohnungsvorschriften
des früheren Tarifrechts hat sich durch Zeitablauf erledigt.
2.13.5 Nr. 10
In der neuen Nr. 10 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund sind übergangsweise
- bis zu einer Tarifierung in der Entgeltordnung –
die Regelungen für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
vereinbart worden, welche für Ein-gruppierungsvorgänge ab dem 1. Januar 2014 gelten.
Diese gelten für alle Beschäftigten, also sowohl für in den TVöD übergeleitete
als auch für nach dem Inkrafttreten des TVöD neu eingestellte Beschäftigte.
Es gelten die Tätigkeitsmerkmale in Nr. 10 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund,
welche auf den lediglich redaktionell angepassten Tätigkeitsmerkmalen
des Teils II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT basieren.
Gestrichen wurden die Tätigkeitsmerkmale, die beim Bund nicht vorhanden sind.
Auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Anlage 4 TVÜ-Bund
sind die Tätigkeitsmerkmale jeweils einer Entgeltgruppe des TVöD zugeordnet.
Im Übrigen gelten auch für Eingruppierungsvorgänge von Beschäftigten
im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 1. Januar 2014
die Eingruppierungsgrundsätze des § 12 (Bund) TVöD und des TV EntgO Bund.
Weil in der Entgeltordnung noch keine Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte
im Sozial- und Erziehungsdienst vereinbart sind,
werden die am 31. Dezember 2013 vorhandenen Beschäftigten
nicht nach den Regelungen des 5. Abschnitts TVÜ-Bund in den TV EntgO Bund übergeleitet.
Gleichwohl bleiben die am 31. Dezember 2013 nach einem Tätigkeitsmerkmal
des Teils II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT (Sozial- und Erziehungsdienst)
eingruppierten Beschäftigten in Anlehnung an die Überleitungsregelungen
des 5. Abschnitts TVÜ-Bund für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit
in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert,
sofern deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht
und sie am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen
(Nr. 10 Buchstabe a Satz 1 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund).
Die Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt entsprechend,
d. h. die bisher nur vorläufige Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gilt ab dem 1. Januar 2014
als „richtige“ Eingruppierung;
eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet nicht statt
(Nr. 10 Buchstabe a Satz 2 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund).
Die §§ 8 und 9 TVÜ-Bund bleiben unberührt,
so dass auch in den TVöD übergeleitete Beschäftigte aus dem Sozial- und Erziehungsdienst
bis zum 31. Dezember 2013 einen Aufstieg oder eine Vergütungsgruppenzulage nachholen können,
wenn die Voraussetzungen der §§ 8 oder 9 TVÜ-Bund erfüllt sind (siehe Ziffern 2.2 und 2.3).
Die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit
eine pauschale Zulage in Höhe von 130 Euro monatlich
(Nr. 10 Buchstabe c Satz 1 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund).
Die Regelung ersetzt die inhaltsgleiche Zulagenregelung des § 17 Abs. 10 TVÜ-Bund.
Hierdurch ergeben sich keine Änderungen.
Die Zulage erhalten alle Beschäftigten im Sozial- und Erzie-hungsdienst,
und zwar unabhängig davon,
ob sie bis zum 31. Dezember 2013 nach den Tätigkeitsmerkmalen
des Teils II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT
oder ab dem 1. Januar 2014 nach den Tätigkeitsmerkmalen der Nr. 10
der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund eingruppiert sind.
Erhalten Beschäftigte eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-Bund,
steht das dem Anspruch auf die Zulage nach Nr. 10 Buchstabe c Satz 1 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund nicht entgegen.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage zeitratierlich entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD.
2.13.6 Nr. 11
In der neuen Nr. 11 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund sind Übergangsregelungen
für Beschäftigte mit besonderen körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten vereinbart worden,
die eines der in Nr. 11 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllen.
Es handelt sich dabei um spezifische Tätigkeitsmerkmale in Metallberufen
aus dem Allgemeinen Teil des Lohngruppenverzeichnisses,
bei denen sich die Tarifvertragsparteien nicht auf aktuelle Tätigkeitsmerkmale
für die Entgeltordnung verständigen konnten.
Diese Übergangsregelung gilt sowohl für in den TVöD übergeleitete
als auch für nach dem Inkrafttreten des TVöD neu eingestellte Beschäftigte.
Für Eingruppierungen gelten die Tätigkeitsmerkmale
in Nr. 11 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund (Nr. 11 Buchstabe b Satz 1 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund),
welche sich von den früheren Tätigkeitsmerkmalen nur insoweit unterscheiden,
als dass ihnen neben redaktionellen Anpassungen jeweils eine Entgeltgruppe des TVöD zugeordnet ist.
Die Protokollerklärung zu § 3 Abs. 3 und 4 TV EntgO Bund gilt entsprechend.
Im Übrigen gelten auch für Eingruppierungsvorgänge von diesen Beschäftigten
ab dem 1. Januar 2014 die Eingruppierungsgrundsätze des § 12 (Bund) TVöD und des TV EntgO Bund.
Die nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppierten
und am 31. Dezember 2013 vorhandenen Beschäftigten
werden nicht nach den Regelungen des 5. Abschnitts TVÜ-Bund in den TV EntgO Bund übergeleitet.
Die Beschäftigten bleiben jedoch für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit
in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert,
sofern deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht
und sie am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen
(Nr. 11 Buchstabe a Satz 1 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund).
Die Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt entsprechend,
d. h. die bisher nur vorläufige Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
gilt ab dem 1. Januar 2014 als „richtige“ Eingruppierung;
eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet nicht statt
(Nr. 11 Buchstabe a Satz 2 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund).
2.13.7 Nr. 12
In der neuen Nr. 12 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund ist eine Besitzstandsregelung
für Hausmeister des Auswärtigen Amtes vereinbart worden,
die der in dem Bereich üblichen Rotation unterliegen.

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