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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

3. Abschnitt

Besitzstandsregelungen

§ 9

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(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte,
denen am 30. September 2005 nach der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O eine Vergütungsgruppenzulage zusteht,
erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden,
eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.

 

(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte,
die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage
ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt,
zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage.
2Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag,
der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre,
wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte.
3Voraussetzung ist, dass

 

- am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung
  oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. A BAT/BAT-O zur Hälfte erfüllt ist,

 

- zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen,
  die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und

 

- bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist,
  die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.

 

(2a) 1Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte,
die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2013
wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit
die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten,
unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist.
2Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(3) 1Für aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte,
die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005
im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten,
gilt Folgendes:

 

  1. 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte,
    die den Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 noch nicht erreicht haben,
    sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären,
    in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert;
    § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
    2Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
     

  2. 1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg
    am 30. September 2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,
    dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch
    auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg
    zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage
    bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2013 erworben worden wäre.
    2Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Vergütungsgruppenzulage auf schriftlichen Antrag gewährt.
    3Die Protokoller-klärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
     

  3. 1Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg
    spätestens am 30. September 2007 erreicht worden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,
    dass am 1. Oktober 2007 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch
    auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg
    erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage
    bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2013 erworben worden wäre.
    2Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b wird so lange gezahlt,
wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird
und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage
nach bisherigem Recht weiterhin bestehen.
2Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen
um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
3Daneben steht ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage
nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes nicht zu.

 

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1:

1Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes,
unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG,
Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse
an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich.
2In den Fällen, in denen eine Unterbrechung aus den in Satz 1 genannten Gründen
nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 endet,
wird eine Besitzstandszulage nach § 9 Abs. 1, 2 oder 3 Buchst. b oder c vom 1. Juli 2008 an gezahlt,
wenn bis zum 30. September 2008 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist.
3Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden,
erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.

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