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TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
E Änderungen TVÜ-Bund
2 Weitere Änderungen TVÜ-Bund
2.3 § 9 TVÜ-Bund

 

2.3 § 9 TVÜ-Bund

 

Die Besitzstandszulage des § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen)
wird ebenfalls letztmalig bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.
Dadurch können in den TVöD übergeleitete Beschäftigte ihre
nach den früheren Regelungen des BAT vor der Überleitung in den TVöD zwar begonnene,
aber nicht zu Ende geführte Zeit für eine Vergütungsgruppenzulage
unter den Voraussetzungen des § 9 TVÜ-Bund noch nachvollziehen.
Der individuelle Zeitpunkt, an dem nach dem früheren Recht des BAT
der Erhalt einer Vergütungsgruppenzulage erfolgt wäre,
muss bis zum 31. Dezember 2013 vorgelegen haben.
Zuletzt war die Regelung des § 9 TVÜ-Bund bis zum 29. Februar 2012 verlängert worden.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden,
dass meine beiden übertariflichen Maßnahmen zu § 8 TVÜ-Bund
dieses Rundschreibens zum einheitlichen Fristbeginn für die Antragstellung
und zur Dauer der Nachzahlung (siehe vorherige Ziffer 2.2)
auch für Fälle des § 9 TVÜ-Bund Anwendung finden.
Weiterhin bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden,
dass hinsichtlich der Bewährungszulage für „Angestellte im Schreibdienst und Fernschreibdienst“
(Fußnote 1 der Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I/II der Anlage 1a zum BAT)
die Regelungen des § 9 Abs. 2a und Abs. 4 TVÜ-Bund weiterhin entsprechend gelten.
Zur Durchführung des § 9 TVÜ-Bund siehe im Übrigen mein weiterhin anzuwendendes Rundschreiben
D 5 – 220 233 – 51/1 vom 23. Februar 2009;
das Befristungsdatum ist jeweils durch das Datum 31. Dezember 2013 zu ersetzen.

 

In der neuen Konkurrenzregelung des § 9 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Bund wird klargestellt,
dass neben der Besitzstandregelung des § 9 TVÜ-Bund ein weiterer Anspruch
auf eine Entgeltgruppenzulage nach dem TV EntgO Bund nicht zusteht.

 

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