(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4
ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge
gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.
(2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus
Grundvergütung,
allgemeiner Zulage und
Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2
zusammen.
2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt
oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt,
wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt;
findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die andere Person Anwendung,
geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages
zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein.
3Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen
insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind.
4Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT/BAT-O),
bildet diese das Vergleichsentgelt.
5Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O
wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte
in das Vergleichsentgelt eingerechnet.
6Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften,
die am 30. September 2005 einen Anspruch auf die Zulage
nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. März 1998 – PSZ II 4 (S II 3) – Az 18-20-02 haben,
die Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte,
und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage
wie die unter die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O fallenden Angestellten haben,
diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet.
Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2:
1. Findet der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendung
und hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten wegen
Elternzeit,
Wehr- oder Zivildienstes,
unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG,
Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches
oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,
Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen
Ablaufs der Krankenbezugsfristen,
erhält die/der andere Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt
den Differenzbetrag zwischen dem ihr/ihm im September 2005
individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags
und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.
2. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die/der in den TVöD übergeleitete Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage.
3. 1Ist die andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das Tabellenentgelt neu zu ermitteln.
2Basis ist dabei die Stufenzuordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2,
die sich zum 1. Oktober 2007 ergeben hätte,
wenn das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlags gebildet worden wäre.
4. 1Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt
nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist)
vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
2Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden,
erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
5. 1In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen
der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerechnet.
2Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nachzuweisen
und Änderungen anzuzeigen.
3Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats,
in dem die/der andere Beschäftigte die Arbeit wieder aufnimmt.
(3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O
wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt.
2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
3Erhalten Beschäftigte Lohn nach § 23 Abs. 1 MTArb/MTArb-O, bildet dieser das Vergleichsentgelt.
(4) 1Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung
bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe erhalten hätten,
werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt,
als wäre der Stufenaufstieg bereits im September 2005 er-folgt.
2§ 4 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage
eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
2Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung
vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5:
1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden
Vollzeitbeschäftigten ermittelt;
sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet.
2Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O.
(6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten,
wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten;
in den Fällen des § 27 Abschn. A Abs. 7 und Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT/BAT-O
bzw. der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter
werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt,
als hätten sie am 1. September 2005 die Arbeit wieder aufgenommen.
(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 wird bei Beschäftigten, die gemäß § 27 Abschn. A Abs. 8
oder Abschn. B Abs. 7 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter
den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung bzw. dem Monatstabellenlohn
ihrer bisherigen zur nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten,
für die Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung bzw. der volle Monatstabellenlohn
aus der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe zugrunde gelegt.
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