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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

5. Abschnitt

Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014

§ 29

Inkrafttreten, Laufzeit  Hinweis.png

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

 

(2) 1Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.
2Die §§ 18 bis 19 können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt,
schriftlich gekündigt werden; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.

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