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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

5. Abschnitt

Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014

§ 27

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(1) Beschäftigte mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 17 Abs. 8
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind stufengleich
und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet.

 

(2) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten,
sind stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit
in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.

 

(3) 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 16 (Bund) TVöD
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung besondere Stufenregelungen gelten,
sind unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit
in die Stufe der Entgeltgruppe 9a übergeleitet,
deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht.
2Ist dadurch am Tag der Überleitung in die Entgeltgruppe 9a
die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt,
beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit von Neuem.
3Im Falle der sich aus Satz 2 ergebenden Zuordnung zu der Stufe 3
wird die zwei Jahre übersteigende Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 angerechnet.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 und 3:

Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt.

 

(4) Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund für Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 2
oder der Entgeltgruppe 3 erstmalig die Stufe 6, ist die/der Beschäftigte
auf Antrag der Stufe 6 zugeordnet, wenn die fünfjährige Stufenlaufzeit in der Stufe 5 erfüllt ist.

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