Gehaltde450x50.jpg

TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
E Änderungen TVÜ-Bund
1 Überleitung vorhandener Beschäftigter in den TV EntgO Bund
1.5 Besondere Überleitungsregelungen (§ 27 TVÜ-Bund)

 

1.5 Besondere Überleitungsregelungen (§ 27 TVÜ-Bund)

 

1.5.1 Entgeltgruppe 14 für Beschäftigte mit Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund a.F.
         (§ 27 Abs. 1 TVÜ-Bund)

 

Beschäftigte mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
werden nach § 27 Abs. 1 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet;
ein Antrag ist nicht erforderlich.
Es obliegt den Dienststellen, diese Beschäftigten nach § 27 Abs. 1 TVÜ-Bund
in den TV EntgO Bund überzuleiten.
Der Anspruch auf die Zulage muss am 31. Dezember 2013 bestanden haben.
Es wird angeraten, den Arbeitsvertrag entsprechend anzupassen.
Die Stufenzuordnung erfolgt stufengleich und unter Beibehaltung
der in ihrer oder seiner Stufe bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit.
Durch die Überleitung in die Entgeltgruppe 14 ergeben sich keine finanziellen Veränderungen,
weil Beschäftigte nach der Überleitung faktisch das gleiche Entgelt erhalten
wie zuletzt aus der Summe des Tabellenentgelts in der Entgeltgruppe 13 zuzüglich der Zulage.
Im Übrigen siehe auch Teil D Ziffer 1.3.3.

 

1.5.2 Entgeltgruppe 9b (§ 27 Abs. 2 TVÜ-Bund)

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die nach dem Anhang zu § 16 (Bund) TVöD
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung keine besonderen Stufenregelungen gegolten haben
- sog. „große Entgeltgruppe 9“ mit regulären Stufenlaufzeiten und Endstufe 5 -,
sind nach § 27 Abs. 2 TVÜ-Bund in die neue Entgeltgruppe 9b übergeleitet;
ein Antrag ist nicht erforderlich.
Eine finanzielle Veränderung ist damit nicht verbunden.
Es obliegt den Dienststellen, diese Beschäftigten nach § 27 Abs. 2 TVÜ-Bund
in den TV EntgO Bund überzuleiten.
Es wird angeraten, den Arbeitsvertrag entsprechend anzupassen.
Die Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 9b erfolgt stufengleich
und unter Beibehaltung der in ihrer oder seiner Stufe bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit.
Die Tabellenbeträge der neuen Entgeltgruppe 9b sind identisch mit denen der bisherigen Entgeltgruppe 9,
siehe Anlage 1 zu diesem Rund-schreiben (Tabellen).
Im Übrigen siehe auch Teil B Ziffer 3.1.
Fällt die Überleitung in die Entgeltgruppe 9b am 1. Januar 2014
zeitgleich zusammen mit einem Stufenaufstieg im Januar 2014, siehe Ziffer 1.4.3.1.

 

1.5.3 Entgeltgruppe 9a (§ 27 Abs. 3 TVÜ-Bund)

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die nach dem Anhang zu § 16 (Bund) TVöD
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung besondere Stufenregelungen gegolten haben
- sog. „kleine Entgeltgruppe 9“ mit besonderen Stufenlaufzeiten und Endstufe 4 -,
werden nach § 27 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund in die neue Entgeltgruppe 9a übergeleitet;
ein Antrag ist nicht erforderlich.
Es obliegt den Dienststellen, diese Beschäftigten nach § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund in den TV EntgO Bund überzuleiten.
Es wird angeraten, den Arbeitsvertrag entsprechend anzupassen.
Die Tabellenbeträge der neuen Entgeltgruppe 9a ergeben sich aus der Anlage 1
zu diesem Rundschreiben (Tabellen).

 

Die Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 9a erfolgt nach § 27 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund
unter Beibehaltung der in der bisherigen Stufe bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit
in die Stufe der Entgeltgruppe 9a, deren Betrag dem Betrag der bisherigen Stufe entspricht.
Diese spezifische Regelung zur betragsmäßigen Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVöD
ist dem Zuschnitt der Beträge der neuen Entgeltgruppe 9a geschuldet.
Die Beträge der neuen Entgeltgruppe 9a sind in den Stufen 1 und 2 sowie 4 und 5 identisch
mit den bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Beträgen der Entgeltgruppe 9.
Nur für die Stufe 3 ist in der neuen Entgeltgruppe 9a ein Betrag ausgewiesen,
der keine Entsprechung in der Entgeltgruppe 9 hat.
Das bedeutet, dass die am 31. Dezember 2013 geltenden Beträge der Entgeltgruppe 9
jeweils über eine identische Entsprechung mit derselben Betragshöhe
in der neuen Entgeltgruppe 9a Stufen 1, 2, 4 oder 5 verfügen,
in die sodann die Stufe betragsmäßig zugeordnet werden kann.
Die am 31. Dezember 2013 bereits erreichte Stufenlaufzeit
läuft nach Überleitung in der Entgeltgruppe 9a ohne Änderung weiter.

 

Beispiel 1

 

Ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 9 (klein) Stufe 3 (2.838,89 €),
für den nach dem Anhang zu § 16 (Bund) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2013
geltenden Fassung besondere Stufenregelungen gelten,
ist gemäß § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund ohne Antrag in die neue Entgeltgruppe 9a übergeleitet.
Zum Zeitpunkt der Überleitung hat er dort bereits eine Stufenlaufzeit von zwei Jahren absolviert.
Die Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 9a erfolgt in die Stufe,
deren Betrag dem Betrag der bisherigen Stufe entspricht.
Der derzeitige Betrag in der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 (2.838,89 €)
entspricht dem Betrag in der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 (2.838,89 €).
Er ist dadurch am 1. Januar 2014 in die (höhere) Stufe 4 übergeleitet.
Weil seine bisher absolvierte zweijährige Stufenlaufzeit angerechnet wird,
hat er nach der Überleitung bereits die Hälfte der erforderlichen Stufenlaufzeit
zum Erreichen der nächsten Stufe 5 zurückgelegt.
Soweit keine Verlängerung oder Verkürzung der Stufenlaufzeit eintritt,
rückt der Beschäftigte somit am 1. Januar 2016 in die Endstufe 5 auf
und erzielt dadurch einen Höherstufungsgewinn von 288,52 € (Tabellenentgelt Stand 1.1.2014).

 

In § 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund sind die Sonderfälle geregelt,
bei denen durch die Stufenzuordnung nach Satz 1 am Tag der Überleitung in die Entgeltgruppe 9a
die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe bereits erfüllt ist
oder sogar überschießende Stufenlaufzeiten vorliegen.
Grundsätzlich gilt nach Satz 2, dass in diesen Fällen die Beschäftigten von Anfang an
ab dem 1. Januar 2014 der sodann höheren Stufe zugeordnet sind,
aber mögliche weitere darüber hinaus gehende Stufenlaufzeiten nicht mehr angerechnet werden;
vielmehr beginnt dann die Stufenlaufzeit von Neuem.
Satz 3 regelt abweichend davon,
dass im Falle der sich aus Satz 2 ergebenden Zuordnung zu der Stufe 3
die zwei Jahre übersteigende Stufenlaufzeit gleichwohl auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 3
angerechnet wird.

 

Beispiel 2

 

Ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 9 (klein) Stufe 2 (2.700,39 €),
für den nach dem Anhang zu § 16 (Bund) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2013
geltenden Fassung besondere Stufenregelungen wie u.a. die fünfjährige Stufenlaufzeit in Stufe 2 gelten,
ist gemäß § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund ohne Antrag in die neue Entgeltgruppe 9a übergeleitet.
Zum Zeitpunkt der Überleitung hat er bereits eine Stufenlaufzeit von vier Jahren in der Stufe 2 absolviert.

 

Die Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 9a erfolgt in die Stufe,
deren Betrag dem Betrag der bisherigen Stufe entspricht.
Der derzeitige Betrag in der Entgeltgruppe 9 Stufe 2 (2.700,39 €)
entspricht dem Betrag in der Entgeltgruppe 9a Stufe 2 (2.700,39 €).
Er ist dadurch am 1. Januar 2014 grundsätzlich in die Stufe 2 übergeleitet.
Weil jedoch seine bisher absolvierte vierjährige Stufenlaufzeit angerechnet wird,
hat er nach der Überleitung bereits die erforderliche zweijährige Stufenlaufzeit
zum Erreichen der Stufe 3 zurückgelegt.
Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund ist er deswegen mit der Überleitung
bereits der höheren Stufe 3 (2.746,57 €) zugeordnet.
Grundsätzlich werden nach Satz 2 weitere darüber hinaus gehende Stufenlaufzeiten
zwar nicht mehr angerechnet,
und die Stufenlaufzeit beginnt mit der Zuordnung zu der höheren Stufe von Neuem.
Weil sich hier jedoch durch Satz 2 eine Zuordnung zur Stufe 3 ergibt,
wird die darüber hinaus gehende Stufenlaufzeit im Umfang von zwei Jahren
dennoch voll auf die dreijährige Stufenlaufzeit in der Stufe 3 angerechnet (Satz 3).
Das bedeutet, dass der Beschäftigte am 1.1.2014 in der sodann erreichten Stufe 3
bereits über eine zweijährige Stufenlaufzeit verfügt.
Soweit keine Verlängerung oder Verkürzung der Stufenlaufzeit eintritt,
rückt der Beschäftigte somit nach einem weiteren Jahr am 1. Januar 2015
in die nächsthöhere Stufe 4 auf (2.838,89 € Stand 1.1.2014).

 

Nach der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund bleibt im Übrigen die Zuordnung zu einer
individuellen Zwischen- oder Endstufe durch die Überleitung in die neue Entgeltgruppe 9a unberührt.

 

1.5.4 Entgeltgruppe 2 oder 3 neue Endstufe 6 (§ 27 Abs. 4 TVÜ-Bund)

 

Die bisherigen Regelungen einer früheren Endstufe 5 (keine Stufe 6) im früheren Übergangsrecht
nach den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund für bestimmte Tätigkeiten,
die den Entgeltgruppen 2 oder 3 zugeordnet waren,
sind im TV EntgO Bund entfallen; siehe hierzu Teil D Ziffer 1.3.6.
Zur Überleitung der vorhandenen Beschäftigten der Stufe 5 in die neue Endstufe 6
sind in § 27 Abs. 4 TVÜ-Bund folgende Regelungen zur Stufenzuordnung getroffen worden:
Erfüllen Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 oder 3,
für die sich nach dem TV EntgO Bund am 1. Januar 2014 erstmalig die Stufe 6 ergibt,
bereits zum Zeitpunkt der Überleitung die erforderliche fünfjährige Stufenlaufzeit
zum Erreichen der Stufe 6, sind sie bereits am 1. Januar 2014 der Endstufe 6 zugeordnet.
Ist am 1. Januar 2014 die erforderliche fünfjährige Stufenlaufzeit noch nicht erfüllt,
erreichen Beschäftigte die Stufe 6 zu dem individuellen Zeitpunkt,
zu dem die erforderliche Stufenlaufzeit erfüllt ist.

 

Allerdings ist in jedem Fall ein Antrag auf Höherstufung in die Stufe 6 erforderlich,
sie erfolgt also nicht durch die Dienststellen.
Dieser Antrag unterliegt keinen besonderen Fristen
und wirkt auch nicht wie in § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund immer auf den 1. Januar 2014 zurück.
Es gilt die Ausschlussfrist des § 37 TVöD.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich jedoch damit einverstanden,
dass der Antrag auch dann auf den 1. Januar 2014 zurückwirkt,
wenn die Voraussetzungen auf Höherstufung in die Stufe 6 am 1. Januar 2014 erfüllt sind
und der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2014 gestellt worden ist.
Das Gleiche gilt, wenn der individuelle Zeitpunkt,
an dem die Voraussetzungen zum Erreichen der Stufe 6 erfüllt sind,
zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2014 liegt.
Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 und 3,
die zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV EntgO Bund den Stufen 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet sind,
erfolgt die Höherstufung in die Stufe 6 ohne Antrag,
wenn die erforderliche Stufenlaufzeit erfüllt ist.
Im Rahmen der Prüfung des Antrags ist die Eingruppierung
nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung festzustellen.

 

Beispiel 1

 

Ein Beschäftigter mit einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1
der Anlage 1a zum BAT mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe IXb
ist am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet und der Entgeltgruppe 2 (ohne Stufe 6)
zugeordnet worden (§ 17 in Verbindung mit Anla-ge 2 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung).
Am 1. Oktober 2007 wurde er aus seiner individuellen Zwischenstufe der regulären Stufe 5 zugeordnet,
seine Stufenlaufzeit in der Stufe 5 beträgt daher zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV EntgO Bund
6 Jahre und 3 Monate.
Im März 2014 stellt er einen Antrag auf Höherstufung in die Stufe 6.

Auf seinen Antrag hin hat die Dienststelle zu prüfen,
ob der Beschäftigte die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Stufe 6 erfüllt.
Das bisherige Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1
des Teil I der Anlage 1a zum BAT ist in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 2
des Teils I der Entgeltordnung aufgegangen,
für das keine Stufenbeschränkung mehr vereinbart ist.
Da er bereits zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV EntgO Bund
die erforderliche fünfjährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 6 erfüllt,
ist er am 1. Januar 2014 der höheren Stufe 6 zugeordnet.
Sein Höherstufungsgewinn beträgt 132,74 € monatlich.

 

Beispiel 2

 

Sachverhalt wie in Beispiel 1,
jedoch beträgt die Stufenlaufzeit des Beschäftigten in der Stufe 5
zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV EntgO Bund nur 4 Jahre.
Die erforderliche fünfjährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 6 erfüllt er am 1. Januar 2015.
Am 1. Oktober 2015 stellt er einen Antrag auf Höherstufung in die Stufe 6.

Auf seinen Antrag hin stellt die Dienststelle fest,
dass der Beschäftigte die fünfjährige Stufenlaufzeit für die Zuordnung zur Stufe 6 am 1. Januar 2015 erfüllt hat.
Weil er den Antrag neun Monate nach dem Zeitpunkt
des Erfüllens der Voraussetzungen auf Höherstufung gestellt hat,
ist für die Auszahlung des Entgelts die Ausschlussfrist des § 37 TVöD zu beachten.
Der Antrag wirkt nicht wie bei einer Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
auf den 1. Januar 2014 zurück,
so dass das Entgelt aus der höheren Stufe 5 erst rückwirkend ab dem 1. April 2015
gezahlt werden darf.

 

Nachoben.png

1392988417
Counter

Datenschutz