(1) 1Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe,
sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert,
die sich nach § 12 (Bund) TVöD ergibt.
2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2014 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2014 zurück;
nach dem Inkrafttreten des TV EntgO Bund eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der
bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 2 bis 5 unberücksichtigt.
3Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2014, beginnt die Frist von einem Jahr
mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit;
der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2014 zurück.

(2) 1Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen
für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung).
2War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet,
wird sie/er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet;
die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
(3) 1Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 9 (Vergütungsgruppenzulagen) erhalten,
auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2014.
2Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird für die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD
zu dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt die wegfallende Zulage hinzugerechnet
und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt.
3§ 25 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(4) 1Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 (Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage)
erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert,
entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2014.
2Ergibt sich durch die Höhergruppierung die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe
als in der bisherigen Entgeltgruppe,
wird abweichend von Absatz 2 Satz 1 die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit
auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet.
3Ist dadurch am Tag der Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe
die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt,
beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit von Neuem.
4§ 25 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(5) 1Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 9 (Vergütungsgruppenzulagen)
und eine Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 (Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage) erhalten,
auf Antrag nach Ab-satz 1 höhergruppiert, entfallen beide Besitzstandszulagen rückwirkend ab dem 1. Januar 2014.
2Abweichend von Absatz 2 Satz 1 werden für die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD
zu dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt die beiden wegfallenden Besitzstandszulagen hin-zugerechnet
und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt.
3Ergibt sich durch die Höhergruppierung die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der bisherigen Entgeltgruppe,
wird abweichend von Absatz 2 Satz 1 die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit
auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet.
4Ist dadurch am Tag der Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe
die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt,
beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit von Neuem.
5§ 25 Abs. 4 findet keine Anwendung.
|