1.4 Höhergruppierungen (§ 26 Abs. 1 TVÜ-Bund)
1.4.1 Grundsätzliches
Durch den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen TV EntgO Bund
sind im Vergleich zum früheren Recht vielfach höhere Eingruppierungen vereinbart worden.
Für viele Beschäftigte eröffnet sich dadurch die Möglichkeit einer Höhergruppierung,
ohne dass sich ihre auszuübende Tätigkeit ändert.
In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte sind jedoch nicht automatisch
in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund) TVöD
und dem TV EntgO Bund ergibt (vgl. Ziffer 1.2.1 – Außerkraftsetzen Tarifautomatik).
Vielmehr ist dafür nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund grundsätzlich
(mit Ausnahme der in § 27 geregelten Fälle) ein Antrag erforderlich.
Ist der Antrag auf Höhergruppierung fristgerecht (siehe nachfolgende Ziffer 1.4.2) gestellt worden,
hat die Dienststelle zu prüfen, ob sich nach § 12 (Bund) TVöD und dem TV EntgO Bund
eine höhere Eingruppierung als nach der Überleitung in den TV EntgO Bund ergibt.
Die anspruchsbegründende Tätigkeit muss zumindest am 1. Januar 2014 vorgelegen haben.
Sollte diese zum individuellen Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorliegen,
steht dies einer Antragstellung aufgrund der Stichtagsregelung nicht entgegen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die oder der Beschäftigte
rückwirkend zum 1. Januar 2014 in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert
und hat ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Entgeltzahlung aus der höheren Entgeltgruppe.
Die Rechtsfolge ist zwingend, ohne dass es einer Entscheidung der Dienststelle bedarf.
Zugleich ist der durch die Überleitung erlangte Bestandsschutz
der Eingruppierung nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund (vgl. Ziffer 1.2.1) erloschen,
und für die/den Beschäftigten gilt wieder die Tarifautomatik.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Übertragung von anderen Tätigkeiten
derselben Entgeltgruppe bezieht sich mit der Höhergruppierung
nunmehr auf die neue höhere Entgeltgruppe (siehe auch Ziffer 1.2.6).
Die Rechtsfolge des § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund kann nur eintreten,
wenn sich eine höhere Entgeltgruppe ergibt.
Die Beantragung einer niedrigeren Entgeltgruppe nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund ist daher ausgeschlossen.
1.4.2 Antragserfordernis, Frist bis 31. Dezember 2014 (§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund)
Um gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe eingruppiert zu sein,
die sich nach § 12 (Bund) TVöD in Verbindung mit dem TV EntgO Bund ergibt,
muss die oder der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2014 einen Antrag gestellt haben.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Antrag schriftlich gestellt werden.
Die Tarifvertragsparteien wollen mit dieser langen Frist den Beschäftigten ausreichend Zeit einräumen,
die individuellen Auswirkungen einer Höhergruppierung vor Antragstellung prüfen zu können;
vgl. dazu Ziffer 1.4.4.
Bei der Jahresfrist des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund handelt es sich um eine Ausschlussfrist,
die als speziellere Regelung der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 TVöD vorgeht.
Verspätet gestellte Anträge sind abzulehnen,
denn der Anspruch auf eine höhere Eingruppierung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund
ist mit Ablauf der Frist untergegangen.
Die Beschäftigten verbleiben in diesem Fall gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund
für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit
in ihrer durch die Überleitung in den TV EntgO Bund bestandsgeschützten Entgeltgruppe.
Unbenommen bleibt es dem Beschäftigten, nach Ablauf der Frist
einen Antrag auf Überprüfung der auszuübenden Tätigkeit zu stellen.
Kommt die Überprüfung zum Ergebnis,
dass sich die auszuübende Tätigkeit seit der Überleitung in den TV EntgO Bund nicht geändert hat,
verbleibt es bei der durch die Überleitung erlangten Entgeltgruppe.
Hat sich die auszuübende Tätigkeit geändert,
kehrt der Beschäftigte in die Tarifautomatik zurück und ist entsprechend eingruppiert.
Mit Ablauf der Frist 31. Dezember 2014 ist die Möglichkeit einer Höhergruppierung auf Antrag
bei unveränderter Tätigkeit dauerhaft verwirkt.
Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2014, z. B. wegen
● Beschäftigungsverboten gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz,
● Elternzeit (ohne elternzeitunschädliche Teilzeitbeschäftigung)
gemäß § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
● (vollständige) Pflegezeit gemäß §§ 3, 4 Pflegezeitgesetz oder
● Rente auf Zeit (§ 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD),
kann die oder der Beschäftigte den Antrag auf Höhergruppierung innerhalb eines Jahres
ab der Wiederaufnahme der Tätigkeit stellen (§ 26 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund).
Der Antrag wirkt auch in diesen Fällen immer auf den 1. Januar 2014 zurück.
In jedem Einzelfall wird es erforderlich sein,
die individuelle Entwicklung ab dem 1. Januar 2014 nachzuvollziehen.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden,
dass die oder der Beschäftigte den Antrag auf Höhergruppierung
auch dann innerhalb eines Jahres ab der Wiederaufnahme der Tätigkeit stellen kann,
wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres 2014 zu ruhen beginnt
und die Wiederaufnahme der Tätigkeit erst nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt.
Andere Fallgestaltungen schieben die Frist nicht hinaus.
Deshalb kann der Antrag auch dann nur bis zum 31. Dezember 2014 gestellt werden,
wenn z. B.
● die oder der Beschäftigte am 1. Januar 2014 Entgeltfortzahlung
in den Fällen des § 21 Satz 1 TVöD erhält oder
● die oder der Beschäftigte am 1. Januar 2014 arbeitsunfähig erkrankt ist, ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung nicht mehr besteht und das Arbeitsverhältnis nicht wegen Bezugs einer
Erwerbsminderungsrente ruht.
1.4.3 Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe (§ 26 Abs. 2 bis 5 TVÜ-Bund)
1.4.3.1 Grundsatz betragsmäßige Stufenzuordnung
Ergibt sich nach § 12 (Bund) TVöD in Verbindung mit dem TV EntgO Bund eine höhere Eingruppierung
und ist der Antrag fristgerecht gestellt worden,
ist die oder der Beschäftigte rückwirkend zum 1. Januar 2014 in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert.
Für die Stufenzuordnung gilt Folgendes:
Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund
nach den allgemeinen Regelungen für Höhergruppierungen des § 17 Abs. 4 TVöD
in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung.
Womöglich eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung nach dem Inkrafttreten des TV EntgO Bund
bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz TVÜ-Bund),
und zwar unabhängig von dem individuellen Zeitpunkt der Antragstellung.
In allen Fällen der Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
erfolgt die Stufenzuordnung daher noch betragsmäßig.
Die erst am 1. März 2014 in Kraft getretene stufengleiche Höhergruppierung
kommt hierbei in keinem Fall zur Anwendung.
Beispiel
Ein in den TV EntgO Bund übergeleiteter Beschäftigter
stellt am 1. Oktober 2014 einen An-trag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund.
Zeitgleich erreicht er nach Ablauf der erforderlichen Stufenlaufzeit die für ihn nächsthöhere Stufe 5.
Der Beschäftigte hat den Antrag fristgerecht gestellt.
Da der Antrag auf den 1. Januar 2014 zurückwirkt und nach diesem Zeitpunkt
eintretende Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe unberücksichtigt bleiben,
wirkt sich die höhere Stufenzuordnung am 1. Oktober 2014 in die Stufe 5 nicht aus.
Der Beschäftigte ist rückwirkend zum 1. Januar 2014 auf seinen Antrag höhergruppiert;
die Stufenzuordnung erfolgt auf Basis der Stufe 4 betragsmäßig
nach den Regelungen des § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung.
Damit beginnt auch die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem 1. Januar 2014
von Neuem (§ 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung).
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden,
dass bei einer Höhergruppierung auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
für die Stufenzuordnung Folgendes gilt:
Für Beschäftigte, die nach Ablauf der erforderlichen Stufenlaufzeit
am 1. Januar 2014 eine höhere Stufe erreicht haben,
erfolgt zuerst die Stufenzuordnung und dann die Höhergruppierung.
Das gilt auch für die Überleitungen in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 14 gemäß § 27 TVÜ-Bund.
Für Beschäftigte, die im Januar 2014 die erforderliche Stufenlaufzeit
zum Erreichen der nächsthöheren Stufe in ihrer bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben,
wird diese im Januar 2014 bereits erreichte Stufe für die Stufenzuordnung zugrunde gelegt.
In § 26 Abs. 3 bis 5 TVÜ-Bund sind vom Grundsatz der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVöD
abweichende Sonderfälle geregelt worden.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Höhergruppierung auf Antrag
zu keinem tatsächlichen finanziellen Verlust führt
oder im Fall des Wegfalls der betragsmäßig geringen Techniker-, Meis-ter- oder Programmiererzulage
der Verlust kompensiert wird.
Deklaratorisch wurde jeweils in § 26 Absätze 3 bis 5 TVÜ-Bund geregelt,
dass die allgemeine Besitzstandsregelung nach § 25 Abs. 4 TVÜ-Bund keine Anwendung findet.
1.4.3.2 Besitzstand Vergütungsgruppenzulage (§ 26 Abs. 3 TVÜ-Bund)
Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen) erhalten,
auf Antrag höhergruppiert, entfällt diese Besitzstandszu-lage rückwirkend ab dem 1. Januar 2014,
und zwar vollständig (§ 26 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund).
Abweichend vom Grundsatz der betragsmäßigen Stufenzuordnung
gilt nach § 26 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund Folgendes:
Für die Anwendung der betragsmäßigen Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD
wird zu dem bisherigen Tabellenentgelt die wegfallende Zulage hinzugerechnet
und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt.
Dadurch erhöht sich der Basisbetrag für die betragsmäßige Stufenzuordnung
um den Betrag der Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulage),
ggf. wird hierdurch eine höhere Stufe als ohne Berücksichtigung der Zulage erreicht.
Beispiel
Ein im Jahre 1995 eingestellter Beschäftigter mit Tätigkeiten als Techniker
(Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt L Unterabschnitt 1 der Anlage 1a zum BAT)
und Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 (klein) mit verlängerten Stufenlaufzeiten
(§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung)
erhält nach Überleitung in den TVöD aufgrund § 9 Abs. 1 TVÜ-Bund
eine Besitzstandszulage anstelle der früheren Vergütungsgruppenzulage,
welche am 31. Dezember 2013 eine Betragshöhe von 123,34 € monatlich aufweist.
Nach Überleitung in den TV EntgO Bund und in die Entgeltgruppe 9a Stufe 5 (3.208,16 €)
stellt er fristgerecht einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund.
Weil sich für den Beschäftigten nach § 12 (Bund) TVöD
und den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt 41 der Entgeltordnung
(Technikerinnen und Techniker) eine höhere Entgeltgruppe ergibt,
ist er auf seinen Antrag hin ab dem 1. Januar 2014 in der höheren Entgeltgruppe 9b eingruppiert.
Zugleich entfällt die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulage).
Die Stufenzuordnung richtet sich abweichend vom Grundsatz
nach den besonderen Regelungen des § 26 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund:
Für die betragsmäßige Stufenzuordnung wird dem Tabellenentgelt des Beschäftigten
die wegfallende Zulage in der zuletzt erreichten Höhe von 123,34 € hinzugerechnet, also
3.208,16 € bisheriges Tabellenentgelt
+ 123,34 € Vergütungsgruppenzulage
= 3.331,50 € erhöhte Basis für die Stufenzuordnung.
Daraufhin wird er in der höheren Entgeltgruppe 9b betragsmäßig nicht der niedrigeren Stufe 4
(3.208,16 €) zugeordnet plus Zahlung Garantiebetrag in Höhe von 85,14 €, sondern der Stufe 5
(3.496,68 €). Sein Höhergruppierungsgewinn im Vergleich zum letzten Tabellenentgelt
einschließlich Vergütungsgruppenzulage beträgt
165,18 € monatlich.
Im Übrigen sind sich die Tarifvertragsparteien einig,
dass im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe
die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen)
nur in der Ausgangsentgeltgruppe dem Tabellenentgelt hinzugerechnet wird
(Niederschriftserklärung zu § 26 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund).
1.4.3.3 Besitzstand Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage (§ 26 Abs. 4 TVÜ-Bund)
Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund
(Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage) erhalten, auf Antrag höhergruppiert,
entfällt diese Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2014,
und zwar vollständig (§ 26 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund).
Abweichend vom Grundsatz der betragsmäßigen Stufenzuordnung
gilt nach § 26 Abs. 4 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund Folgendes:
Ergibt sich durch die betragsmäßige Höhergruppierung die Zuordnung
zu einer niedrigeren Stufe als in der bisherigen Entgeltgruppe,
wird die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit
auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet.
Beschäftigte nehmen dadurch ihre bereits in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufenlaufzeit mit
und erreichen dementsprechend auch nach der Höhergruppierung
schneller die jeweils nächsthöhere Stufe.
Das kann im Einzelfall dazu führen, dass dadurch bereits die erforderliche Stufenlaufzeit
zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt ist,
und diese Beschäftigten sogleich der nächsthöhere Stufe zugeordnet sind.
Satz 3 regelt den Ausnahmefall, wenn dadurch am Tag der Höhergruppierung
in der höheren Entgeltgruppe nicht nur die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt sein sollte,
sondern sogar weitere überschüssige Stufenlaufzeiten vorliegen.
Diese überschüssige Stufenlaufzeit wird nicht weiter angerechnet,
und die Stufenlaufzeit beginnt am 1. Januar 2014 auch in diesen Fällen immer von Neuem.
Beispiel 1
Ein im Jahre 2007 eingestellter Ingenieur, der die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals
in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10a
mit sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2b des Teils I der Anlage 1a zum BAT
erfüllt und in Entgeltgruppe 11 (§ 17 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Bund
in der bis zum 31 Dezember 2013 geltenden Fassung) eingruppiert ist,
erhält aufgrund § 17 Abs. 6 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
eine persönliche Zulage anstelle der früheren Technikerzulage in Höhe von 23,01 € monatlich.
Nach Überleitung in den TV EntgO Bund und weiterem Anspruch auf die Technikerzulage
aufgrund § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund stellt er fristgerecht einen Antrag auf Höhergruppierung
nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund. Er ist zum Zeitpunkt der Überleitung der Stufe 4 zugeordnet
(3.750,55 €), und hat dort bereits eine Stufenlaufzeit von zwei Jahren absolviert.
Weil sich für den Beschäftigten nach § 12 (Bund) TVöD und den Tätigkeitsmerkmalen
des Teils III Abschnitt 25 der Entgeltordnung (Ingenieurinnen und Ingenieure)
aufgrund der neuen „Drittel“-Tätigkeitsmerkmale eine höhere Entgeltgruppe ergibt,
ist er ab dem 1. Januar 2014 in der höheren Entgeltgruppe 12 eingruppiert.
Zugleich entfällt die Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund
(Technikerzulage in Höhe von 23,01 €).
Die Stufenzuordnung richtet sich abweichend vom Grundsatz
nach den besonderen Regelungen des § 26 Abs. 4 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund.
Weil sich durch die betragsmäßige Höhergruppierung die Zuordnung nicht stufengleich,
sondern zu der niedrigeren Stufe 3
(ebenfalls 3.750,55 € plus Garantiebetrag 85,14€ = 3.835,69 €) ergibt,
wird seine in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit
auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet.
Er nimmt dadurch seine bisher erreichte Stufenlaufzeit von zwei Jahren mit
und erreicht dementsprechend die nächsthöhere Stufe 4 bereits nach einem Jahr
und nicht erst nach drei Jahren.
Dem zweijährigen „Verlust“ der Technikerzulage (24 Monate mal 23,01 € = 552,24 €)
steht der durch den 2 Jahre früheren Stufenaufstieg
und den sodann erzielten Höhergruppierungsgewinn deutlich entgegen
(Differenz Stufe 3 plus Garantiebetrag = 3.835,69 € zur Stufe 4 = 4.154,47 €
ergibt 318,78 € monatlich bzw. in 2 Jahren 7.650,72€).
Beispiel 2:
Sachverhalt wie in Beispiel 1,
am 1. Januar 2014 hat der Beschäftigte in der Entgeltgruppe 11 Stufe 4
jedoch bereits eine Stufenlaufzeit von 3 Jahren und 6 Monaten absolviert.
Durch die Anrechnung der Stufenlaufzeit ist die erforderliche dreijährige Stufenlaufzeit
in der betragsmäßig zugeordneten niedrigeren Stufe 3 bereits von Anfang an erfüllt.
Deshalb ist er bereits zum Zeitpunkt seiner Höhergruppierung am 1. Januar 2014
in der höheren Entgeltgruppe 12 der Stufe 4 zugeordnet.
Die sodann noch überschüssige Stufenlaufzeit von 6 Monaten wird ihm aber nicht mehr angerechnet,
vielmehr beginnt seine Stufenlaufzeit in der Stufe 4 von Neuem (§ 26 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Bund).
Am 1. Januar 2014 beträgt sein Höhergruppierungsgewinn von
Entgeltgruppe 11 Stufe 4 (3.750,55 €) zur Entgeltgruppe 12 Stufe 4 (4.154,47 €)
abzüglich der Technikerzulage (23,01 €) monatlich 380,91 €.
Im Übrigen sind sich die Tarifvertragsparteien einig,
dass im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe
die Mitnahme der Stufenlaufzeit nur bei der ersten dazwischenliegenden Entgeltgruppe
nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 TVöD erfolgt
(Niederschriftserklärung zu § 26 Abs. 4 und 5 TVÜ-Bund).
1.4.3.4 Besitzstände Vergütungsgruppenzulage
und Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage (§ 26 Abs. 5 TVÜ-Bund)
Sind Beschäftigte, die sowohl eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund
(Vergütungsgruppenzulagen) als auch eine Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund
(Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage) erhalten, auf Antrag höher-gruppiert,
entfallen beide Besitzstandszulagen rückwirkend ab dem 1. Januar 2014,
und zwar vollständig (§ 26 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Bund).
Abweichend vom Grundsatz der betragsmäßigen Stufenzuordnung gilt in diesen Fällen
nach § 26 Abs. 5 Satz 2 bis 4 TVÜ-Bund Folgendes:
Für die Anwendung der betragsmäßigen Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD
werden zu dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt
die beiden wegfallenden Besitzstandzulagen hinzugerechnet
und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt.
Ergibt sich durch die Höhergruppierung die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe
als in der bisherigen Entgeltgruppe,
wird die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit
auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet.
Ist dadurch am Tag der Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe
die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt,
beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit von Neuem.
Diese besondere Stufenzuordnung kann insbesondere bei Höhergruppierungen
auf Antrag von Meistern (Zusammentreffen von Vergütungsgruppenzulage und Meisterzulage)
oder bei Ingenieuren und nautischen Beschäftigten
(Zusammentreffen von Vergütungsgruppenzulage und Technikerzulage)
zum Tragen kommen.
Im Ergebnis handelt es sich hierbei um eine Mischform der beiden
zuvor beschriebenen besonderen Stufenzuordnungen nach § 26 Abs. 3 und 4 TVÜ-Bund.
Faktisch wird allerdings bereits die erhöhte Basis für die Stufenzuordnung
durch die Berücksichtigung der beiden wegfallenden Zulagen nach § 26 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Bund
ganz überwiegend zu einer stufengleichen Stufenzuordnung führen,
so dass die weiteren Regelungen des § 26 Abs. 5 Satz 3 und 4 TVÜ-Bund
in aller Regel keine Anwendung finden werden.
Beispiel
Ein im Jahre 1998 eingestellter Handwerksmeister (Vergütungsgruppe Vb
Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT)
mit Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 (klein) mit verlängerten Stufenlaufzeiten
(§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung)
erhält am 31. Dezember 2013 aufgrund § 9 TVÜ-Bund eine Vergütungsgruppenzulage
in Höhe von 164,45 € monatlich und aufgrund der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung eine persönliche Zulage
anstelle der früheren Meisterzulage in Höhe von 38,35 € monatlich.
Nach Überleitung in den TV EntgO Bund mit Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a
und weiteren Anspruchs auf die Meisterzulage aufgrund § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund
stellt er fristgerecht einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund.
Er ist in der Entgeltgruppe 9a der Stufe 5 zugeordnet (3.208,16 €).
Zum Zeitpunkt der Überleitung ist er der Stufe 5 bereits mehr als 6 Jahre zugeordnet.
Weil sich für den Beschäftigten nach § 12 (Bund) TVöD
und den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt 32 der Entgeltordnung
(Geprüfte Meisterinnen und Meister) eine höhere Entgeltgruppe ergibt,
ist er auf seinen Antrag hin ab dem 1. Januar 2014 in der höheren Entgeltgruppe 9b eingruppiert.
Zugleich entfallen sowohl die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund
(Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 164,45 €)
als auch die Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund (Meisterzulage in Höhe von 38,35 €),
macht zusammen 202,80 € monatlich.
Die Stufenzuordnung richtet sich abweichend vom Grundsatz
nach den besonderen Regelungen des § 26 Abs. 5 Satz 2 bis 4 TVÜ-Bund.
Für die Anwendung der betragsmäßigen Stufenzuordnung
werden zu dem bisherigen Tabellenentgelt in der Entgeltgruppe 9a Stufe 5
die beiden wegfallenden Besitzstandzulagen hinzugerechnet; also
3.208,16 € bisheriges Tabellenentgelt
+ 202,80 € Zulagen
= 3.410,96 € erhöhte Basis für die Stufenzuordnung.
Daraufhin wird er in der höheren Entgeltgruppe 9b betragsmäßig
nicht der niedrigeren Stufe 4 (3.208,16 €) zugeordnet
plus Zahlung Garantiebetrag in Höhe von 85,14 €,
sondern der Stufe 5 (3.496,68 €).
Sein Höhergruppierungsgewinn im Vergleich zum letzten Tabellenentgelt
einschließlich Zulagen beträgt 85,72 € monatlich.
Da sich bereits durch die Erhöhung der Basis für die betragsmäßige Stufenzuordnung
nach § 26 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Bund die stufengleiche Zuordnung zur Stufe 5 (Endstufe) ergibt,
können aus der Regelung in § 26 Abs. 5 Satz 3 und 4 TVÜ-Bund
keine weitergehenden Ansprüche erwachsen.
Im Übrigen sind sich die Tarifvertragsparteien einig,
dass im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe
die Mitnahme der Stufenlaufzeit nur bei der ersten dazwischenliegenden Entgeltgruppe
nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 TVöD erfolgt (Niederschriftserklärung zu § 26 Abs. 4 und 5 TVÜ-Bund),
und dass im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe
die Besitzstandszulagen nach § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen)
und nach § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund (Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage)
nur in der Ausgangsentgeltgruppe dem Tabellenentgelt hinzugerechnet werden
(Niederschriftserklärung zu § 26 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Bund).
1.4.3.5 Sonstige Fälle
Für die Stufenzuordnungen von in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten
sind darüber hinaus folgende zwei Konstellationen zu beachten:
War die oder der Beschäftigte bisher der Stufe 1 zugeordnet,
wird sie oder er in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund auch der Stufe 1 zu-geordnet.
Hierbei wird die bisher in der Stufe verbrachte Zeit auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet.
Bei Höhergruppierungen von Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD („Angestellte“)
von Entgeltgruppe 6 nach Entgeltgruppe 8 oder von Entgeltgruppe 3 nach Entgeltgruppe 5
gilt die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD nicht mehr,
weil für den Bund die Entgeltordnung am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist.
Dies bedeutet, dass in den genannten Fällen – wie sonst auch –
das Tabellenentgelt in mehreren Schritten für jede dazwischenliegende Entgeltgruppe zu berechnen ist.
1.4.4 Mögliche finanzielle Nachteile durch die Höhergruppierung auf Antrag
Im Einzelfall kann sich die Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
auf die oder den Beschäftigten nachteilig auswirken,
wenngleich die Tarifvertragsparteien mit den Überleitungsregelungen des 5. Abschnitts TVÜ-Bund
tatsächliche finanzielle Nachteile durch die Überleitung in den TV EntgO Bund minimiert haben.
Nachteilige Auswirkungen können sich insbesondere aufgrund der Anrechnung
des Höhergruppierungsgewinns auf einen Strukturausgleich ergeben.
Nach dem neu eingefügten § 12 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Bund (siehe Ziffer 2.4)
wird auch bei Höhergruppierungen auf Antrag nach § 26 TVÜ-Bund der Unterschiedsbetrag
zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet;
im Einzelfall entfällt dieser dadurch sogar gänzlich.
Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 14 gemäß § 27 TVÜ-Bund gilt dagegen nicht
als Höhergruppierung (Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund),
so dass in diesen Fällen keine Anrechnung erfolgt.
Zu Details bei der Anwendung des § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund siehe mein
Durchführungsrundschreiben zum Strukturausgleich D 5 – 220 210 – 1/12 vom 28. November 2012.
Bei Höhergruppierungen auf Antrag in die Entgeltgruppe 13, z. B. bei Ingenieurinnen und Ingenieuren
oder bei Beschäftigten in der Informationstechnik aus der Entgeltgruppe 12, ist darauf zu achten,
dass sich nach der Höhergruppierung der Prozentsatz der Jahressonderzahlung
(§ 20 Abs. 2 TVöD) von 80 v. H. auf 60 v. H. (Tarifgebiet West, für Tarifgebiet Ost in Höhe von 75 v. H.) reduziert.
Bei Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a oder Entgeltgruppe 9b
ist darauf zu achten, dass sich nach der Höhergruppierung der Prozentsatz der Jahressonderzahlung
von 90 v. H. auf 80 v. H. (Tarifgebiet West, für Tarifgebiet Ost davon 75 v. H.) reduziert.
Im Einzelfall kann sich dadurch das Entgelt auf das Jahr bezogen womöglich verringern.
1.4.5 Auskunfts- und Beratungspflichten der Dienststellen
Die Entscheidung über die Beantragung einer Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
und die Risikoabwägung hinsichtlich möglicher finanzieller Nachteile
liegt ausschließlich bei den Beschäftigten.
Eine Beratungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht.
Zur Vermeidung von Haftungsrisiken wird empfohlen,
der oder dem Beschäftigten auf Verlangen lediglich die Entgeltgruppe am 31. Dezember 2013
und am 1. Januar 2014, den Zeitpunkt des nächsten regulären Stufenaufstiegs,
das Bestehen eines Strukturausgleichs (einschließlich dessen Höhe, Beginndatum und Dauer)
sowie etwaige Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung mitzuteilen.
1.4.6 Höhergruppierungen bei Beschäftigten in der Altersteilzeit
Für Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit nach dem TV ATZ bzw. TV Falter befinden,
gilt im Teilzeitmodell sowie in der Arbeitsphase des Blockmodells § 26 TVÜ-Bund uneingeschränkt.
1.4.7 Entgeltgruppe 2Ü
Die Entgeltordnung sieht nur bei wenigen Tätigkeitsmerkmalen
eine niedrigere Eingruppierung im Vergleich zum bisherigen Recht vor,
so z. B bei der Auflösung der Übergangsentgeltgruppe 2Ü.
Die früheren Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 2Ü sind überwiegend
der höheren Entgeltgruppe 3 oder im Einzelfall auch der niedrigeren Entgeltgruppe 2 zugeordnet worden.
Im letzteren Fall sind die Beschäftigten für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit
weiterhin in die Entgeltgruppe 2Ü als „richtige“ bestandsgeschützte Entgeltgruppe eingruppiert
(§ 25 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund); siehe auch Teil D Ziffer 1.3.5 (Entgeltgruppe 2Ü).
In der Stufe 6 der Entgeltgruppe 2 steht jedoch den Beschäftigten ein höheres Tabellenentgelt zu
als in der Stufe 6 der höheren Entgeltgruppe 2Ü.
Deshalb bin im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden,
dass in diesen Fällen § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund entsprechend angewendet werden kann.

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