1Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1)
sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2013
beim Bund neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2),
deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht
und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen,
gelten ab dem 1. Januar 2014 für Eingruppierungen § 12 (Bund)
und § 13 (Bund) TVöD in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund).
2Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2014 gemäß den Regelungen dieses Abschnitts
in den TV EntgO Bund übergeleitet.
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