TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften | |
E | Änderungen TVÜ-Bund |
1 | Überleitung vorhandener Beschäftigter in den TV EntgO Bund |
1.1 | Grundsatz (§ 24 TVÜ-Bund) |
1.1 Grundsatz (§ 24 TVÜ-Bund)
Nach § 24 Satz 1 TVÜ-Bund gelten für
● die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 TVÜ-Bund) sowie für
● die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2013 neu eingestellten Beschäftigten
deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht
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