Gehaltde450x50.jpg

TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
E Änderungen TVÜ-Bund
1 Überleitung vorhandener Beschäftigter in den TV EntgO Bund
1.1 Grundsatz (§ 24 TVÜ-Bund)

 

1.1 Grundsatz (§ 24 TVÜ-Bund)

 

Nach § 24 Satz 1 TVÜ-Bund gelten für

 

● die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 TVÜ-Bund) sowie für

 

● die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2013 neu eingestellten Beschäftigten
    (§ 1 Abs. 2 TVÜ-Bund),

 

deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht
und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen,
ab dem 1. Januar 2014 für Eingruppierungen § 12 (Bund) und § 13 (Bund) TVöD
in Verbindung mit dem TV EntgO Bund.
Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2014 gemäß den Regelungen des 5. Abschnitts TVÜ-Bund
in den TV EntgO Bund übergeleitet.
Erfasst werden somit alle am 31. Dezember 2013 vorhandenen Beschäftigten,
und zwar unabhängig davon, ob sie am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet
oder ob sie in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2013 eingestellt worden sind.
Ab dem 1. Januar 2014 neu eingestellte Beschäftigte
können aus den Überleitungs- und Besitzstandsregelungen des 5. Abschnitts TVÜ-Bund
keine Ansprüche herleiten.

 

Nachoben.png

1392988417
Counter

Datenschutz