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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

4. Abschnitt

Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 23

Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen

 

Die Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für besondere Berufsgruppen
im Bereich des Bundes ergeben sich aus der Anlage 5 TVÜ-Bund.

 

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