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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

4. Abschnitt

Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 19

Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü  Hinweis.png

 

Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2Ü übergeleitet worden sind,
oder zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2013 in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a
oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt und der Entgeltgruppe 2Ü zugeordnet worden sind,
gelten folgende besondere Tabellenwerte, soweit sich aus den Regelungen im 5. Abschnitt nichts anderes ergibt:

 

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(2) 1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O unterliegen dem TVöD.
2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet.
3Für sie gelten folgende Tabellenwerte:

 

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4Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre.
5§ 6 Abs. 4 findet keine Anwendung.

 

(2a) 1Für übergeleitete und für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Lehrkräfte,
die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O fallen,
gilt die Entgelttabelle des TVöD (Bund) mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte

 

- der Entgeltgruppen 5 bis 8 um 64,00 Euro und

 

- der Entgeltgruppen 9 bis 13 um 72,00 Euro

 

vermindert werden;
die verminderten Tabellenwerte sind auch maßgebend für die Zuordnung der Lehrkräfte
in die individuelle Zwischenstufe beziehungsweise individuelle Endstufe am 1. Oktober 2005
und in die individuelle Zwischenstufe beziehungsweise individuelle Endstufe,
die sich in Anwendung des § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund ergibt.
2Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen
für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfüllen,
und für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage
wie die unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O fallenden Angestellten haben.
3Die Beträge nach Satz 1 vermindern sich bei jeder nach dem 31. Dezember 2008
wirksam werdenden allgemeinen Tabellenanpassung in

 

- den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro und

 

- den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro.

 

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