Gehaltde450x50.jpg

T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

4. Abschnitt

Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 18

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. 09. 2005
Hinweis.png

 

(1)  (aufgehoben)

 

(2) Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem
30. September 2005 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen,
gelten bis zum In-Kraft-Treten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage
die bisherigen Regelungen des MTArb/MTArb-O mit der Maßgabe entsprechend,
dass sich die Höhe der Zulage nach dem TVöD richtet.

 

(3) (aufgehoben)

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz