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T V Ü - Bund |
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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD |
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| 4. Abschnitt |
Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen |
| § 18 |
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. 09. 2005 |
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(1) (aufgehoben)
(2) Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem
(3) (aufgehoben) |
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