T V Ü - Bund |
|
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD |
|
4. Abschnitt |
Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen |
§ 18 |
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. 09. 2005 |
(1) (aufgehoben)
(2) Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem
(3) (aufgehoben) |
|
1337233134 Links234 |