2.7 § 18 TVÜ-Bund
In § 18 TVÜ-Bund werden die Absätze 1 und 3 aufgehoben.
Die Übergangsregelung in Abs. 1 zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
betraf den Zeitraum bis 30. September 2007 und weist keine Anwendungsfälle mehr auf.
Im Sinne einer Bereinigung des TVÜ-Bund von nicht mehr benötigten Vorschriften
ist Abs. 1 deshalb aufgehoben worden.
Die Übergangsregelung des Absatzes 3 zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
ist bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD befristet gewesen
und konnte in dem Zusammenhang ebenfalls aufgehoben werden.
Die Streichung des letzten Halbsatzes in Absatz 2
„soweit sich aus § 17 Abs. 9 Satz 3 nichts anderes ergibt“
ist lediglich redaktioneller Natur und folgt den Aufhebungen in § 17 TVÜ-Bund; siehe Ziffer 2.6.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich
bezüglich der Anwendung des § 18 Abs. 2 TVÜ-Bund damit einverstanden,
dass sich mit Inkrafttreten des TV EntgO Bund der persönliche Geltungsbereich
für den Anspruch auf den Besitzstand danach beurteilt,
ob Beschäftigte eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit ausüben,
und deshalb nach den Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind bzw. einzugruppieren wären,
welche im Anhang zu Nr. 21, 22, 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführt sind (siehe Ziffer 2.10.4).
Nach § 18 Abs. 2 TVÜ-Bund gilt für in den TVöD übergeleitete Arbeiter
übergangsweise die frühere Regelung aus dem Arbeiterrecht fort,
wonach bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
der Anspruch auf die persönliche Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD
bereits nach zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen vom ersten Tag der Übertragung an entsteht.

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